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StB 74/23

BUNDESGERICHTSHOF StB 74/23 BESCHLUSS vom 11. Januar 2024 in dem Strafverfahren gegen wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung u.a.

ECLI:DE:BGH:2024:110124BSTB74.23.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Angeschuldigten und seiner Verteidiger am 11. Januar 2024 gemäß § 304 Abs. 5 StPO beschlossen:

Die Beschwerde des Angeschuldigten gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 20. November 2023 wird verworfen.

Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Gründe:

I. 1 Der Ermittlungsrichter II des Bundesgerichtshofs hat mit dem angefochtenen Beschluss das Ablehnungsgesuch des Angeschuldigten betreffend den Ermittlungsrichter I, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. D. , zurückgewiesen (1 BGs 1410/23). Zur Begründung ist ausgeführt, dass und warum eine Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richterin nicht bestehe. Der Beschluss ist mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie lautet: „Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde gemäß § 147 StPO zulässig, die binnen einer Frist von einer Woche nach schriftlicher Bekanntgabe der Entscheidung […] einzulegen ist. […]“ 2 Binnen der genannten Frist hat der Angeschuldigte durch seine Pflichtverteidigerin „Beschwerde“ gegen den Beschluss erhoben. Im Anschluss daran hat der Generalbundesanwalt gegen den Angeschuldigten Anklage beim Oberlandesgericht Stuttgart erhoben.

II.

1. Die Beschwerde ist unzulässig.

Gemäß § 304 Abs. 5 StPO ist gegen Beschlüsse und Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs die Beschwerde nur eröffnet, wenn diese Entscheidungen die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 StPO bezeichneten Maßnahmen betreffen. Der Beschluss, der gemäß § 27 StPO auf ein Ablehnungsgesuch ergeht, findet dort keine Erwähnung.

Es besteht auch kein Raum für eine analoge Anwendung von § 304 Abs. 5 StPO. Diese ist allenfalls dann in Betracht zu ziehen, wenn die angefochtene Entscheidung in mit den Ausnahmetatbeständen vergleichbarer schwerwiegender Weise in die Rechtssphäre des Betroffenen eingreift. Für eine Ausdehnung auf Sachverhalte, die den Ausnahmekatalog auf völlig anders gelagerte Konstellationen erweitern würde, besteht keine gesetzliche Grundlage (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. November 2020 - StB 40/20, juris Rn. 5; vom 5. September 2019 - StB 22/19, juris Rn. 4 f. mwN; vom 13. Oktober 2015 - StB 10/15 u.a., NJW 2015, 3671 Rn. 9).

2. Danach bedarf hier nicht der Entscheidung, ob das Rechtsmittel prozessual überholt ist oder dem entgegensteht, dass der abgelehnte Richter - formal betrachtet - künftig erneut mit der Sache befasst werden könnte, namentlich bei Rücknahme der Anklage oder nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens (§ 162 Abs. 3 Satz 3 StPO).

3. Die Nichterhebung von Kosten beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG. Es ist unbillig, den Angeschuldigten mit Kosten zu belasten, für deren Entstehung die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses mitursächlich geworden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2020 - StB 40/20, juris Rn. 7).

Schäfer Berg Voigt

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