Paragraphen in 3 StR 606/14
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 606/14 BESCHLUSS vom 5. Februar 2015 in der Strafsache gegen
1. 2.
3.
wegen zu 1. und 2.: Totschlags u.a. zu 3.: gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 5. Februar 2015 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Nebenkläger C. und H. A. gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 17. Juni 2014 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zu den Antragsschriften des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Auch soweit die Nebenkläger C. und H. A. im Rahmen ihrer Sachbeschwerden die Annahme des Landgerichts beanstanden, dass eine Rechtfertigung der Verletzungshandlungen der Angeklagten nicht auszuschließen sei, zeigen sie Rechtsfehler nicht auf. Nachdem das Landgericht den jeweiligen konkreten Verlauf der Kampfhandlungen, die zu den festgestellten Verletzungen führten, nicht aufzuklären vermochte, konnte es nicht ausschließen, dass die Verletzungshandlungen aus einer Notwehr- oder Nothilfelage heraus begangen worden sind. Diese Annahme des Landgerichts ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die von den Revisionen hiergegen vorgetragenen Einwände nehmen nicht in den Blick, dass es zur Beurteilung, ob eine Rechtfertigungslage ausgeschlossen ist, zunächst erforderlich ist, den äußeren Hergang eines Kampfes festzustellen. Dies war dem Landgericht nicht in hinreichender Weise möglich. Der Sachverhalt, von dem er sich zu überzeugen vermochte, schließt eine Rechtfertigung der Angeklagten nicht aus.
Becker Hubert Mayer Gericke Spaniol
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