Paragraphen in 5 StR 534/18
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1 | 64 | StGB |
1 | 66 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 534/18 BESCHLUSS vom 23. Januar 2019 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:230119B5STR534.18.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Januar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen des Angeklagten und des Nebenklägers S. F. gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom
23. April 2018 werden als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels,
der Angeklagte auch die dem Nebenkläger Z. F.
im Revisionsverfahren durch sein Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zur Revision des Angeklagten:
Der Senat entnimmt den sehr knappen Ausführungen des Schwurgerichts zur Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, dass es an deren Erfolgsaussicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB fehlt, da die Delinquenz des Angeklagten überwiegend auf einem Hang nach § 66 StGB beruht.
Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher
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