Paragraphen in VII ZR 65/10
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1 | 319 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VII ZR 65/10 BESCHLUSS vom 6. Dezember 2012 in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari und die Richter Halfmeier, Prof. Leupertz und Dr. Kartzke beschlossen:
Die Kostenentscheidung im Urteil des Senats vom 28. Juli 2011 wird gemäß § 319 ZPO dahingehend klargestellt, dass die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die gesamten Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen wird.
Gründe:
Mit der möglicherweise missverständlichen Formulierung, dass das Berufungsgericht über die "gesamten Kosten" des Revisionsverfahrens entscheiden solle, wollte der Senat zum Ausdruck bringen, dass auch eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde getroffen werden sollte. Dementsprechend hat der Senat auch nicht selbst gesondert über diese Kosten entschieden.
Kniffka Leupertz Safari Chabestari Kartzke Halfmeier Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 22.02.2008 - 8 O 116/06 KG Berlin, Entscheidung vom 16.03.2010 - 7 U 53/08 -
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1 | 319 | ZPO |
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