Paragraphen in 6 StR 29/20
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1 | 46 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 29/20 BESCHLUSS vom 23. April 2020 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. April 2020 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 11. April 2019 gewährt.
Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Schriftsatz der Verteidigung vom 22. April 2020 hat vorgelegen.
Sander Tiemann König von Schmettau Feilcke ECLI:DE:BGH:2020:230420B6STR29.20.0
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1 | 46 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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