• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

8 W (pat) 20/13

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 20/13

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung … …

hat der 8. Senat (Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 16. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner sowie den Richter Dipl.-Ing. Dr. agr. Huber, die Richterin Grote-Bittner und den Richter Dipl.-Ing. Brunn beschlossen:

Mit der Eingabe des Anmelders vom 2. Juni 2012 ist keine Beschwerde eingelegt worden.

BPatG 152 08.05 Gründe I.

Der Anmelder hat am 24. Juni 2006 eine Erfindung mit der Bezeichnung „… “ beim Deutschen Patent- und Markenamt als Zusatz zur Patentanmeldung … zur Eintragung unter dem Aktenzeichen … angemeldet. Mit Zwischenbescheid vom 19. Dezember 2011 hat das Patentamt mitgeteilt, dass die Grundlage für das Zusatzverhältnis entfallen sei, da das Verfahren in dieser Hauptanmeldung/diesem Hauptpatent negativ erledigt sei, und zur Weiterbearbeitung der vorliegenden Anmeldung daher der Antrag auf Erteilung eines Zusatzpatents in den Antrag auf Erteilung eines selbständigen Patents umzuwandeln sei. Zur entsprechenden Erledigung ist dem Anmelder eine Frist von einem Monat ab Zustellung des Bescheides gesetzt worden mit dem Hinweis, dass die Anmeldung ansonsten gemäß § 42 Abs. 3 PatG zurückgewiesen werde. Mit Schriftsatz vom 4. Februar 2012 hat der Anmelder unter Bezugnahme auf den Zwischenbescheid, dem er „widersprochen“ hat, beantragt, die Patentanmeldung als Zusatzpatent weiterzuführen, hilfsweise hat er die Erteilung eines selbständigen Patents beantragt. Zudem hat er in diesem Schriftsatz einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für die fällig werdenden Jahresgebühren und eventuell zu entrichtenden Zuschläge gestellt. Mit Beschluss vom 27. März 2012 ist die Patentanmeldung von der Prüfungsstelle des Patentamts aus den Gründen des Bescheides vom 19. Dezember 2011 zurückgewiesen worden. Der Beschluss ist gemäß der elektronischen Versanddetailangaben am 2. April 2012 an den Anmelder abgesandt worden.

Mit Eingabe vom 2. Juni 2012 reicht der Anmelder beim Deutschen Patent- und Markenamt erneut den Schriftsatz vom 4. Februar 2012 ein, den er neuerlich unterschrieben hat.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat dem Bundespatentgericht die Eingabe vom 2. Juni 2012 als Beschwerde vorgelegt.

Mit Senatsverfügung vom 7. Januar 2014 ist der Anmelder darauf hingewiesen worden, dass seine Eingabe vom 2. Juni 2012 nach vorläufiger Auffassung des Senats keine Beschwerdeerklärung darstellt. Da die Eingabe auch keinen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerdegebühr enthalte, gelte auch eine etwaige erhobene Beschwerde schon als nicht eingelegt (§ 6 Abs. 2 PatKostG). Hierauf hat der Anmelder mit Schriftsatz vom 27. Februar 2014 mitgeteilt, dass es ihm „wegen den gegenwärtig unmenschlichen Lebensumständen“ (… ) nicht möglich sei, näher auf die Hinweisverfügung einzugehen und die Erfordernisse zu erfüllen. Mit weiterem Schriftsatz vom 19. März 2015 für alle zu diesem Zeitpunkt vor dem Bundespatentgericht anhängigen Verfahren (u. a. 8 W (pat) 9/06, 8 W (pat) 10/06, 8 W (pat) 12/06) beantragt er, alle laufenden Fristen auszusetzen, und zugleich, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Patentamts sowie auf die Schriftsätze des Anmelders und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Mit der Eingabe vom 2. Juni 2012 ist von dem Anmelder eine Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle vom 27. März 2012 gemäß § 73 PatG nicht eingelegt worden. Nachdem das Deutsche Patent- und Markenamt die Eingabe des Anmelders vom 2. Juni 2012 als Beschwerde behandelt und dem Bundespatentgericht zur Entscheidung vorgelegt hat, ist aus Gründen der Rechtssicherheit festzustellen, dass mit der Eingabe keine Beschwerde eingelegt worden ist.

Zwar ist gegen den Zurückweisungsbeschluss des Patentamts vom 27. März 2012 als abschließende Entscheidung über die Zusatzanmeldung vom 24. Juni 2006 grundsätzlich die Beschwerde statthaft, § 73 Abs. 1 PatG. Auch ist der Anmelder als Beteiligter des Anmeldeverfahrens beschwerdeberechtigt i. S. d. § 74 Abs. 1 PatG. Jedoch enthält seine Eingabe vom 2. Juni 2012 keine Beschwerdeerklärung gegen den Zurückweisungsbeschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. März 2012.

Für eine Beschwerdeerklärung ist erforderlich, dass von dem Erklärenden in irgendeiner Form zum Ausdruck gebracht wird, dass eine (bestimmte und identifizierbare) Entscheidung angefochten werden soll (vgl. Busse, PatG, 7. Aufl., § 73, Rn. 113 mit weiteren Nachweisen). Hieran fehlt es bei der Eingabe des Anmelders vom 2. Juni 2012. Zwar ist nicht die ausdrückliche Bezeichnung der Erklärung als „Beschwerde“ notwendig, auch falsche Bezeichnungen wie z. B. Erinnerung, Einspruch schaden jedenfalls dann nicht, wenn die Beschwerde das einzig statthafte Rechtsmittel gegen den angefochtenen Beschluss darstellt. Jedoch muss der Wille des Erklärenden zum Ausdruck kommen, dass und welche Entscheidung er anfechten will. Der Eingabe vom 2. Juni 2012 ist nicht der Wille des Anmelders zu entnehmen, den Zurückweisungsbeschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. März 2012 im Wege der Beschwerde anfechten zu wollen. Eine ausdrückliche Bezeichnung als Beschwerde enthält der mit dieser Eingabe eingereichte Schriftsatz mit Datum 4. Februar 2012 nicht. Es kann aber auch nicht im Wege der Auslegung festgestellt werden, dass der Anmelder mit den in diesem Schriftsatz enthaltenen Erklärungen Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss vom 27. März 2012 einlegen wollte.

Auch Prozesshandlungen sind einer Auslegung zugänglich, wobei die Auslegungsregeln des materiellen Rechts, insbesondere § 133 BGB, grundsätzlich entsprechende Anwendung finden (vgl. BGH GRUR-RR 1994, 568; Zöller, ZPOKomm., 31. Aufl., Vor § 128, Rn. 25). Entscheidend ist danach der objektiv dem Empfänger vernünftigerweise erkennbare Sinn. Im Zweifel ist davon auszugehen,

dass die Partei das anstrebt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der Partei entspricht (vgl. BGH NJW-RR 1995, 1183; 2000, 1446), nicht zulässig ist aber einer eindeutigen Erklärung nachträglich den Sinn zu geben, der dem Interesse des Erklärenden am besten dient. Mit der Eingabe vom 2. Juni 2012 hat der Anmelder nochmals seinen zuvor schon einmal im Verfahren vor dem Patentamt eingereichten Schriftsatz vom 4. Februar 2012 vorgelegt, mit dem er auf den Bescheid des Patentamts vom 19. Dezember 2011 reagiert hatte. Die Eingabe vom 2. Juni 2012 entspricht vollständig und ohne jegliche Änderung einschließlich des Datums dem Schriftsatz vom 4. Februar 2012 und sie erwähnt mit keinem Wort den später ergangenen Zurückweisungsbeschluss vom 27. März 2012. Eine Anfechtung des zum Zeitpunkt der Fertigung des Schriftsatzes vom 4. Februar 2012 noch gar nicht erlassenen Beschlusses kann die mit diesem Schriftsatz identische Eingabe daher schon nicht enthalten. Etwas anderes, d. h. der objektiv erkennbare Wille des Anmelders zur Anfechtung des Zurückweisungsbeschluss durch Beschwerdeerhebung, ergibt sich auch nicht aus weiteren Umständen, insbesondere nicht daraus, dass zwischenzeitlich der Zurückweisungsbeschluss ergangen ist, der dem Anmelder bereits zugestellt worden war. Indem der Anmelder kommentarlos den Schriftsatz vom 4. Februar 2012 erneut eingereicht hat, der in dem Zurückweisungsbeschluss vom 27. März 2012 offenkundig nicht berücksichtigt worden war, da er in diesem nicht – auch nicht hinsichtlich in diesem enthaltenen Hilfsantrag – erwähnt worden ist, zielt die Eingabe des Anmelders vielmehr aus objektiver Empfängersicht darauf ab, dass sich das Patentamt erneut mit der Angelegenheit nunmehr unter Berücksichtigung seines Schriftsatzes vom 4. Februar 2012 befassen soll. Eine Erklärung, mit der eine erneute Befassung des Patentamts beabsichtigt wird, hat eine Anfechtung der Entscheidung des Patentamts nicht zum Inhalt. Dagegen, dass der Anmelder sich mit seiner Eingabe vom 2. Juni 2012 mit der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss vom 27. März 2012 wenden wollte, spricht auch, dass er Verfahrenskostenhilfe für die fällig werdende Jahresgebühr samt Zuschlägen und nicht für die Entrichtung der Beschwerdegebühr begehrt hat. Dieser eindeutigen Erklärung des Anmelders in Bezug auf den Verfahrenskostenhilfeantrag kann auch nicht nachträglich ein anderer Sinn gegeben werden. Aber selbst wenn es sich bei der Eingabe vom 2. Juni 2006 um eine Beschwerde handeln würde, würde sie jedenfalls gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt gelten, da mit der Eingabe weder die Beschwerdegebühr bezahlt noch Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt worden ist.

Das Verfahren ist auch nicht auf den Antrag des Anmelders hin auszusetzen, da die Voraussetzungen hierfür nach § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 148 ZPO nicht vorliegen. Hierauf wurde der Anmelder bereits in anderen Verfahren (u. a. 8 W (pat) 9/06), für die der gleiche Schriftsatz eingereicht wurde, hingewiesen. Der Antrag des Anmelders auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geht ins Leere, da es schon an der Einlegung einer fristgebundenen Beschwerde fehlt.

III.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann der am Beschwerdeverfahren Beteiligte das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen.

Dr. Zehendner Dr. Huber Grote-Bittner Brunn Ko

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist das Bundespatentgericht. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 8 W (pat) 20/13

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 73 PatG
2 6 PatKostG
1 133 BGB
1 42 PatG
1 74 PatG
1 99 PatG
1 148 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 133 BGB
1 42 PatG
2 73 PatG
1 74 PatG
1 99 PatG
2 6 PatKostG
1 148 ZPO

Original von 8 W (pat) 20/13

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 8 W (pat) 20/13

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum