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4 StR 135/21

BUNDESGERICHTSHOF StR 135/21 BESCHLUSS vom 22. Juni 2021 in der Strafsache gegen

1. 2.

wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

ECLI:DE:BGH:2021:220621B4STR135.21.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 22. Juni 2021 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 6. Januar 2021 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird die Urteilsformel bezüglich des Angeklagten D.

dahin klargestellt,

dass er zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt ist.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Sost-Scheible Rommel Quentin Maatsch Bartel Vorinstanz: Landgericht Dortmund, 06.01.2021 ‒ 37 KLs - 803 Js 473/20 - 15/20

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