Paragraphen in 5 AR (VS) 61/18
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BUNDESGERICHTSHOF AR (Vs) 61/18 BESCHLUSS vom 6. November 2018 in der Bußgeldsache des ECLI:DE:BGH:2018:061118B5AR.VS.61.18.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. November 2018 gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 1. Halbsatz StPO beschlossen:
Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 18. Juli 2018 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Gegen den Beschluss des Kammergerichts ist eine (weitere) Beschwerde nicht statthaft (§ 304 Abs. 4 Satz 2 1. Halbsatz StPO). Der Senat ist daher nicht befugt, über das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Sache zu entscheiden.
Mutzbauer Sander Schneider Mosbacher Köhler
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