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PatAnwSt (B) 1/11

BUNDESGERICHTSHOF PatAnwSt (B) 1/11 BESCHLUSS vom

14. August 2012 in dem patentanwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung der patentanwaltlichen Berufspflichten; hier: Gegenvorstellung Der Bundesgerichtshof, Senat für Patentanwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Hubert und Dr. Grabinski sowie die Patentanwälte Dr. Becker und Dr. Weller am 14. August 2012 beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Patentanwalts gegen den Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2012 über dessen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird auf Kosten des Patentanwalts zurückgewiesen.

Gründe: I.

Dem Antragsteller ist durch Urteil des Landgerichts München I vom 1. Juni 2010 wegen Berufspflichtverletzung als Patentanwalt ein Verweis erteilt und eine Geldbuße von 4.000 € auferlegt worden. Seine hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht München durch Urteil vom 3. Februar 2011 als unbegründet verworfen; die Revision gegen diese Entscheidung hat es nicht zugelassen (§ 127 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 PAO). Die dagegen gerichtete Beschwerde (§ 127 Abs. 3 PAO) des Patentanwalts hat der Senat mit einstimmigem Beschluss vom 16. Dezember 2012, dem Patentanwalt zugestellt am 9. Februar 2012, gemäß § 127 Abs. 5 PAO zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die mit am 3. März 2012 eingegangenem Schriftsatz vom 28. Februar 2012 erhobene "Gegenvorstellung" des Patentanwalts. Zur Begründung macht er insbesondere geltend, an der angefochtenen Senatsentscheidung hätten - in Person des Richters am Bundesgerichtshof Dr. Grabinski und des patentanwaltlichen Beisitzers Patentanwalt Dr. Weller Richter mitgewirkt, die den Weisungen des Vizepräsidenten der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. (nachfolgend GRUR), unterstünden. Mit dieser Vereinigung liege der Patentanwalt seit Jahren beruflich im Streit.

Ein im Zusammenhang mit der Gegenvorstellung ausgesprochenes Ablehnungsgesuch gegen Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grabinski hat der Senat zurückgewiesen.

II.

Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.

1. Auf die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits geäußerten Bedenken gegen die Statthaftigkeit eines solchen Rechtsbehelfs (vgl. dazu etwa BGH, Beschlüsse vom 13. März 2012 - 2 StR 19/12 m.w.N.; vom 20. Januar 2012 - AnwZ (Brfg) 23/11, juris Rn. 2) und gegen die Möglichkeit der Abänderung rechtskräftiger Entscheidungen (vgl. dazu etwa BGH, Beschlüsse vom 6. März 2012 - 3 StR 22/12, juris Rn. 2 m.w.N.; vom 21. März 2011 - AnwZ (B) 95/09, juris Rn. 2 m.w.N.) kommt es dabei nicht an. Das Vorbringen des Patentanwalts gibt dem Senat jedenfalls keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung in der Sache.

2. Die Eingabe des Patentanwalts könnte auch keinen Erfolg haben, wollte man sie als - statthafte - Anhörungsrüge gemäß § 98 Abs. 1 Satz 2 PAO, § 356a StPO deuten. Als solche wäre sie schon unzulässig, da der Patentanwalt die Frist des § 356a Satz 2 StPO nicht gewahrt hat. Darüber hinaus ist eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung weder aufgezeigt noch in der Sache gegeben.

Kayser Hubert Grabinski Becker Weller Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 01.06.2010 - Pat 3/05 (X PatEV 5/2004) OLG München, Entscheidung vom 03.02.2011 - PatA-St 2/10 -

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