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4 StR 3/23

BUNDESGERICHTSHOF StR 3/23 BESCHLUSS vom 9. Mai 2023 in der Strafsache gegen wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.

ECLI:DE:BGH:2023:090523B4STR3.23.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Mai 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 6. September 2022 dahin geändert, dass der Angeklagte wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in vier Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls blieb, sowie wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in zwei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, verurteilt ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in sechs Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu einer Schuldspruchänderung; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2. Die tateinheitliche Verurteilung wegen Sachbeschädigung in den Fällen II. 1. und 2. der Urteilsgründe kann nicht bestehen bleiben, weil insoweit Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist.

Die Verjährungsfrist für § 303 StGB beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Die erste zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Handlung war im Fall II. 1. der Urteilsgründe (Tatzeit: 4. Dezember 2014) die Erhebung der öffentlichen Klage (§ 78c Abs. 1 Nr. 6 StGB) am 22. Juni 2022 und im Fall II. 2. der Urteilsgründe (Tatzeit: 12. November 2015 bis zum 15. November 2015) der Haftbefehl des Amtsgerichts Essen vom 10. Mai 2022 (§ 78c Abs. 1 Nr. 5 StGB), so dass diese Verstöße verjährt sind. Dass die Sachbeschädigungstaten jeweils in Tateinheit mit versuchtem Wohnungseinbruchdiebstahl (Fall II. 1.) bzw. mit Wohnungseinbruchdiebstahl (Fall II. 2.) stehen, ist für die Beurteilung insoweit ohne Bedeutung. Denn die Verjährung bestimmt sich bei tateinheitlichem Zusammentreffen für jede Gesetzesverletzung gesondert (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2016 ‒ 1 StR 619/15, juris Rn. 2; Beschluss vom 22. Oktober 2008 ‒ 1 StR 503/08, NStZ-RR 2009, 43).

3. Trotz der Änderung des Schuldspruchs haben die in den Fällen II. 1. und 2. festgesetzten Einzelstrafen und damit auch die Gesamtfreiheitsstrafe Bestand. Der Senat schließt aus, dass die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Würdigung der Verfolgungsverjährung der Sachbeschädigungstaten geringere Einzelstrafen verhängt hätte. Dem steht hier nicht entgegen, dass die Strafkammer im Rahmen der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten neben dem den Strafrahmen begründenden (versuchten) Wohnungseinbruchdiebstahl auch die tateinheitlich verwirklichte Sachbeschädigung berücksichtigt hat. Denn die strafschärfende Berücksichtigung verjährter Taten ist zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1992 – 2 StR 581/91, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 19; Beschluss vom 12. November 2019 – 5 StR 423/19, juris Rn. 8; Beschluss vom 5. Oktober 2007 – 2 StR 441/07, juris Rn. 5).

4. Darüber hinaus hat der Senat die rechtliche Bezeichnung der von der Strafkammer rechtsfehlerfrei nach § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB in der Fassung vom 1. November 2011 festgestellten Taten in den Fällen II. 1. und 2. der Urteilsgründe entsprechend neu gefasst (§ 260 Abs. 4 S. 2 StPO).

5. Das weiter gehende Rechtsmittel des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, weil die Nachprüfung des angefochtenen Urteils im Übrigen keine Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat.

Quentin Momsen-Pflanz Scheuß Messing Dietsch Vorinstanz: Landgericht Essen, 06.09.2022 ‒ 30 KLs-6 Js 957/21-25/22

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