Paragraphen in 4 StR 424/23
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 467 | StPO |
1 | 206 | StPO |
1 | 414 | StPO |
1 | 6 | StrEG |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 424/23 BESCHLUSS vom 16. Juli 2024 in dem Sicherungsverfahren gegen ECLI:DE:BGH:2024:160724B4STR424.23.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Verteidigers am 16. Juli 2024 beschlossen:
1. Das Verfahren wird eingestellt. 2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten. Die Staatskasse ist jedoch nicht verpflichtet, den Beschuldigten für die erlittene einstweilige Unterbringung zu entschädigen.
Gründe: 1 Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren mit Urteil vom 4. Mai 2023 die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt. Während des Verfahrens über die Revision der Staatsanwaltschaft ist der Beschuldigte am 16. Februar 2024 verstorben. 2 1. Das Verfahren ist gemäß § 414 Abs. 1, § 206a StPO wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2021 – 4 StR 500/20 Rn. 2; Beschluss vom 8. Juni 1999 – 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108). Damit ist das angefochtene Urteil – mitsamt den Nebenentscheidungen – gegenstandslos (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2012 – 4 StR 252/12 Rn. 1).
2. Die Kostenentscheidung richtet sich im Fall des Todes des Beschuldigten nach den Grundsätzen, die bei Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses allgemein anzuwenden sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 28. April 2021 – 4 StR 500/20 Rn. 3; Beschluss vom 17. September 2020 – 1 StR 576/18 Rn. 4). Deshalb fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten gemäß § 467 Abs. 1 StPO der Staatskasse zur Last. Unabhängig von der Frage, ob § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO in der vorliegenden Konstellation anwendbar ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 8. September 2020 – 4 StR 167/20 Rn. 3 ff.), besteht hier keine Veranlassung, die Staatskasse von den notwendigen Auslagen des Beschuldigten freizustellen. Dem steht schon die erstinstanzlich ausgesprochene Ablehnung der Maßregel entgegen (vgl. auch bei Freispruch des Angeklagten BGH, Beschluss vom 8. Juni 1999 – 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108, 116).
3. Für die vollzogene einstweilige Unterbringung ist der Beschuldigte nicht zu entschädigen. Der Senat versagt eine Entschädigung in Ausübung seines Ermessens gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG (vgl. zur Heranziehung der Norm auch beim Tod des Betroffenen BGH, Beschluss vom 28. April 2021 – 4 StR 500/20 Rn. 6; Beschluss vom 13. Februar 2014 – 1 StR 631/13 Rn. 9; Beschluss vom 16. Mai 2002 – 1 StR 533/01, bei Becker, NStZ-RR 2003, 103). Hierfür streiten maßgeblich der Unrechtsgehalt der – für sich rechtsfehlerfrei festgestellten – Anlasstat sowie der Umstand, dass die einstweilige Unterbringung nicht von vornherein unangemessen war (vgl. dazu allgemein BGH, Urteil vom 10. März 2010 – 5 StR 503/09 Rn. 9 f.).
Quentin Marks Scheuß Momsen-Pflanz Tschakert Vorinstanz: Landgericht Bochum, 04.05.2023 - II-8 KLs-111 Js 25/22-73/22
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 467 | StPO |
1 | 206 | StPO |
1 | 414 | StPO |
1 | 6 | StrEG |
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