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4 StR 207/19

BUNDESGERICHTSHOF StR 207/19 BESCHLUSS vom 9. Oktober 2019 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Oktober 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 16. Oktober 2018 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die von dem Angeklagten und dem Mitangeklagten K.

in dieser Sache in den Niederlanden erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 anzurechnen ist.

2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

ECLI:DE:BGH:2019:091019B4STR207.19.0 Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

1. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Landgericht angesichts der zeitlichen Nähe der Taten zu II. 5 und II. 9 der Urteilsgründe gehalten gewesen wäre, bei den Haupttätern des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge das Vorliegen einer Bewertungseinheit zwischen diesen Taten zu erörtern. Zwar hätte dies aus Gründen der Akzessorietät der Teilnahme insoweit zur Annahme eines einheitlichen Beihilfedelikts des Angeklagten geführt (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 2008 – 5 StR 356/08, NStZ-RR 2008, 386), und wegen der Identität der zur Anwendung gebrachten Strafrahmen (§ 29a Abs. 2, § 30 Abs. 2 BtMG) wäre hier auch eine Verklammerung der hierzu jeweils tateinheitlich verwirklichten Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durch die Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Betracht gekommen (vgl. BGH, Urteil vom 22. August 2012 – 2 StR 530/11, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 13; Beschluss vom 25. September 2019 – 4 StR 126/19). Der Senat kann aber in Anbetracht der verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe ausschließen, dass der Angeklagte durch die unterbliebene Annahme einer einheitlichen Beihilfetat beschwert wäre.

2. Die Bestimmung des Anrechnungsmaßstabs für die von dem Angeklagten in dieser Sache in den Niederlanden erlittene Freiheitsentziehung war gemäß § 357 StPO auf den nichtrevidierenden Angeklagten K.

zu erstrecken (vgl. BGH,

Beschlüsse vom 21. Mai 2019 – 2 StR 446/18, juris, Rn. 2; vom 1. September 2009

– 3 StR 264/09, NStZ-RR 2010, 27; MüKo-StGB/Maier, 3. Aufl., § 51 Rn. 67).

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