Paragraphen in 4 StR 207/19
Sortiert nach der Häufigkeit
| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 1 | 29 | BtMG |
| 1 | 30 | BtMG |
| 1 | 4 | StPO |
| 1 | 349 | StPO |
| 1 | 357 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 1 | 29 | BtMG |
| 1 | 30 | BtMG |
| 1 | 4 | StPO |
| 1 | 349 | StPO |
| 1 | 357 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 207/19 BESCHLUSS vom 9. Oktober 2019 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Oktober 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 16. Oktober 2018 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die von dem Angeklagten und dem Mitangeklagten K.
in dieser Sache in den Niederlanden erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 anzurechnen ist.
2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2019:091019B4STR207.19.0 Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
1. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Landgericht angesichts der zeitlichen Nähe der Taten zu II. 5 und II. 9 der Urteilsgründe gehalten gewesen wäre, bei den Haupttätern des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge das Vorliegen einer Bewertungseinheit zwischen diesen Taten zu erörtern. Zwar hätte dies aus Gründen der Akzessorietät der Teilnahme insoweit zur Annahme eines einheitlichen Beihilfedelikts des Angeklagten geführt (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 2008 – 5 StR 356/08, NStZ-RR 2008, 386), und wegen der Identität der zur Anwendung gebrachten Strafrahmen (§ 29a Abs. 2, § 30 Abs. 2 BtMG) wäre hier auch eine Verklammerung der hierzu jeweils tateinheitlich verwirklichten Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durch die Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Betracht gekommen (vgl. BGH, Urteil vom 22. August 2012 – 2 StR 530/11, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 13; Beschluss vom 25. September 2019 – 4 StR 126/19). Der Senat kann aber in Anbetracht der verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe ausschließen, dass der Angeklagte durch die unterbliebene Annahme einer einheitlichen Beihilfetat beschwert wäre.
2. Die Bestimmung des Anrechnungsmaßstabs für die von dem Angeklagten in dieser Sache in den Niederlanden erlittene Freiheitsentziehung war gemäß § 357 StPO auf den nichtrevidierenden Angeklagten K.
zu erstrecken (vgl. BGH,
Beschlüsse vom 21. Mai 2019 – 2 StR 446/18, juris, Rn. 2; vom 1. September 2009
– 3 StR 264/09, NStZ-RR 2010, 27; MüKo-StGB/Maier, 3. Aufl., § 51 Rn. 67).
Sost-Scheible Quentin Roggenbuck Feilcke Bender
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 1 | 29 | BtMG |
| 1 | 30 | BtMG |
| 1 | 4 | StPO |
| 1 | 349 | StPO |
| 1 | 357 | StPO |
| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 1 | 29 | BtMG |
| 1 | 30 | BtMG |
| 1 | 4 | StPO |
| 1 | 349 | StPO |
| 1 | 357 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen