• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

2 StR 61/14

BUNDESGERICHTSHOF StR 61/14 BESCHLUSS vom 17. Juni 2014 in der Strafsache gegen wegen Mordes Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 17. Juni 2014 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 7. August 2013 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen eines Verdeckungsmordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Ihre hiergegen gerichtete Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.

I.

Nach den Feststellungen befand sich die Angeklagte in einer finanziell angespannten Lage. Am 12. November 2012 hielt sie sich in der Wohnung ihrer

87jährigen Hausmitbewohnerin M. U.

auf. Dort kam es zu einer Auseinandersetzung, weil die Wohnungsinhaberin sie bei einem Diebstahlsversuch überraschte. Um die Aufdeckung der Tat zu verhindern, würgte die Angeklagte ihr Opfer und tötete es schließlich mit 45 Messerstichen. Anschließend verließ sie zumindest mit dem Portemonnaie des Opfers die Wohnung, ohne diese nach weiteren Wertgegenständen zu durchsuchen. Noch am selben Tag veräußerte sie in einem Juweliergeschäft zwei Schmuckstücke aus Gold. Ob der Schmuck zuvor dem Opfer gehört hatte, konnte nicht aufgeklärt werden.

II.

Die Verurteilung der Angeklagten wegen Verdeckungsmord hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Soweit der Generalbundesanwalt bereits Bedenken gegen die von der Strafkammer angenommene (Allein)täterschaft der Angeklagten hat, kommt es hierauf nicht an. Jedenfalls beruht die Annahme von Verdeckungsabsicht auf einer lückenhaften und damit nicht tragfähigen Beweiswürdigung:

Die Strafkammer geht davon aus, dass der Tat ein Streit vorausgegangen sein muss, den die stets freundliche und hilfsbereite M.

U. von sich aus nicht angefangen habe. Den Grund dafür müsse deshalb die Angeklagte geliefert haben. Bei lebensnaher Betrachtung verbleibe damit allein die Möglichkeit, dass das Opfer die Angeklagte bei einem (möglicherweise nur versuchten) Eigentumsdelikt in ihrer Wohnung beobachtet habe. Dies sei die einzig plausible Erklärung für das Geschehen, zumal bei Eintreffen der Polizei ein Portemonnaie der Getöteten nicht mehr auffindbar gewesen sei.

Wie vom Generalbundesanwalt zutreffend beanstandet, lässt die Strafkammer dabei die Möglichkeit unberücksichtigt, dass dem Streit z.B. das vergebliche Ansinnen der Angeklagten vorausgegangen sein könnte, von M. U. Geld geliehen zu bekommen. Da die Wohnung nach der Tat nicht nach Stehlenswertem durchsucht und im Schlafzimmer noch ein Geldbetrag von 200 € aufgefunden wurde, liegt die Möglichkeit, dass sich ein Streitgeschehen auch ohne ein vorheriges versuchtes Eigentumsdelikt seitens der Angeklagten entwickelt haben könnte, nicht so fern, dass sie von vornherein ausscheidet. Mit solchen, einer Verdeckungsabsicht entgegenstehenden alternativen Geschehensabläufen hätte sich das Landgericht auseinandersetzen müssen.

Fischer Appl Krehl Eschelbach Ott

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 2 StR 61/14

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 349 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 349 StPO

Original von 2 StR 61/14

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 2 StR 61/14

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum