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XI ZR 22/22

BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 22/22 BESCHLUSS vom 22. November 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:221122BXIZR22.22.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2022 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Ettl beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 18. Januar 2022 wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Der Gegenstandswert des Revisionsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens beträgt jeweils bis 22.000 €.

Gründe: I.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Klägers. Der Kläger erwarb im Januar 2017 einen Gebrauchtwagen BMW M550d zum Kaufpreis von 53.000 €. Zur Finanzierung des Kaufpreises und mehrerer Versicherungen schlossen die Parteien mit Datum vom 9. Januar 2017 einen Darlehensvertrag über 57.239,83 €. Mit Schreiben vom 26. August 2019 widerrief der Kläger seine Darlehensvertragserklärung. Die Beklagte wies den Widerruf als verfristet zurück. Mit Anwaltsschreiben vom 17. September 2019 verlangte der Kläger die Rückzahlung der von ihm erbrachten Leistungen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Im Laufe des Berufungsverfahrens führte der Kläger das Darlehen im Januar 2021 vollständig zurück. Mit der Klage hat der Kläger zuletzt (1.) die Feststellung, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag kein Anspruch mehr auf Vertragszins und vertragsgemäße Tilgung zustehe, (2.) die Zahlung von 21.191,86 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen, hilfsweise nach Rückgabe des finanzierten Kfz, (3.) die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten und (4.) die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten begehrt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Feststellungsantrag zu 1 unzulässig und der Zahlungsantrag zu 2 derzeit unbegründet seien. Die Entscheidungsformel des Berufungsurteils enthält unter Nummer 4 den Satz: "Die Revision wird zugelassen". In den Gründen des Berufungsurteils hat das Berufungsgericht ausgeführt: "Die Revision wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Der Senat weicht von der Beurteilung der streitgegenständlichen Darlehensbedingungen der Beklagten durch das Urteil des OLG Naumburg v. 10.11.2021 - Az. 5 U 82/21 - sowie des OLG Frankfurt a.M. v. 26.11.2021 - Az. 24 U 30/21 - ab, die beide nach dem Urteil des EUGH vom 09.09.2021 ergangen sind." Der Kläger greift das Berufungsurteil beschränkt auf den abgewiesenen Zahlungsanspruch mit der Revision, hilfsweise mit der Nichtzulassungsbeschwerde an. Die Beklagte hat die von ihr eingelegte Revision zurückgenommen.

II.

Die Rechtsmittel des Klägers haben keinen Erfolg.

1. Die vom Kläger in erster Linie eingelegte Revision ist gemäß § 552 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht gemäß § 543 Abs. 1 ZPO statthaft ist. Das Berufungsgericht hat die Revision für den Kläger nicht nach § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugelassen.

Das Berufungsgericht hat die Revision zwar im Tenor des angefochtenen Urteils unbeschränkt zugelassen. Eine Beschränkung der Revisionszulassung kann sich aber auch aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ergeben, wenn aus ihnen der Wille des Berufungsgerichts, die Revision in bestimmter Hinsicht zu beschränken, klar und eindeutig hervorgeht (vgl. nur BGH, Urteil vom 24. Februar 2016 - XII ZR 5/15, BGHZ 209, 105 Rn. 14 mwN). Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision in den Entscheidungsgründen damit begründet, dass es bei der Beurteilung der streitgegenständlichen Darlehensbedingungen der Beklagten von den genannten Urteilen des OLG Naumburg und des OLG Frankfurt am Main abweiche. Diese divergierende Beurteilung des Berufungsgerichts hat sich indes nur zum Nachteil der Beklagten ausgewirkt, weil es aufgrund dessen einzelne Pflichtangaben als nicht ordnungsgemäß erteilt und damit die Widerrufserklärung des Klägers als nicht verfristet angesehen hat. Damit hat das Berufungsgericht hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es die Revision nur zugunsten der Beklagten zugelassen hat, um ihr Gelegenheit zur Überprüfung seiner Entscheidung zu geben, ob der geltend gemachte Zahlungsanspruch dem Grunde nach besteht. Die von dem Kläger angegriffenen Ausführungen zur vom Berufungsgericht verneinten Fälligkeit des Zahlungsanspruchs und zur Vorleistungspflicht des Klägers hat das Berufungsgericht dagegen nicht zur Überprüfung gestellt. Insoweit hat es seiner Entscheidung die Maßgaben der Senatsurteile vom 27. Oktober 2020 (XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 29) und vom 10. November 2020 (XI ZR 426/19, WM 2021, 44 Rn. 21) zugrunde gelegt.

Eine unzulässige Revision ist zwar regelmäßig in eine Anschlussrevision umzudeuten, diese ist aber wegen der Revisionsrücknahme der Beklagten wirkungslos (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, WM 2012, 1211 Rn. 4 ff.).

2. Die hilfsweise eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

3. Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Ravensburg vom 8. Januar 2021 (2 O 160/20, 2 O 320/20, juris) und vom 19. März 2021 (2 O 282/19, 2 O 384/19, 2 O 474/20, 2 O 480/20, juris) hat keinen Erfolg, weil sich die dort aufgeworfenen Fragen vorliegend nicht stellen oder - im Hinblick auf die Vorleistungspflicht des Käufers und Darlehensnehmers und eine diesbezügliche Vorlagepflicht - vom Senat bereits beantwortet worden sind (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 2021 - XI ZR 608/20, WM 2021, 2248 Rn. 19 f.).

III. 9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 516 Abs. 3, § 565 Satz 1 ZPO.

Ellenberger Grüneberg Derstadt Ettl Vorinstanzen: LG Gera, Entscheidung vom 01.10.2020 - 4 O 1425/19 OLG Jena, Entscheidung vom 18.01.2022 - 5 U 1165/20 - Menges

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