Paragraphen in V ZR 141/20
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1 | 769 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF V ZR 141/20 BESCHLUSS vom 25. Februar 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:250221BVZR141.20.1 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Göbel und Dr. Hamdorf beschlossen:
Der Antrag, die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Urkunde des Notars B G in B vom 6. September 2011 - Ur.Nr.33320/2011 - einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Es besteht derzeit kein Anlass, im Wege einer Anordnung nach § 769 ZPO die Zwangsvollstreckung aus der genannten Urkunde bis zur Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde einzustellen. Bei dem jetzigen Stand des Zwangsversteigerungsverfahrens - das Sachverständigengutachten zur Ermittlung des Verkehrswerts ist noch nicht einmal erstellt - droht der Klägerin bis zu der für Anfang Juli 2021 vorgesehenen Entscheidung über ihre Nichtzulassungsbeschwerde kein endgültiger Rechtsverlust. Sollte die Revision zugelassen werden, kann die Zwangsvollstreckung immer noch einstweilen eingestellt werden. Bis dahin überwiegt das Interesse der Beklagten an einem zügigen Fortgang der Vollstreckung jedenfalls so lange, wie ein Versteigerungstermin nicht unmittelbar bevorsteht.
Stresemann Göbel Brückner Hamdorf Weinland Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 29.05.2019 - 2 O 264/18 OLG Köln, Entscheidung vom 25.06.2020 - 13 U 65/19 -
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