Paragraphen in 4 StR 402/18
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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1 | 4 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 402/18 BESCHLUSS vom 7. Mai 2019 in der Strafsache gegen wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Mai 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 23. Februar 2018 wird – entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts – mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen Urkundenfälschung in sieben Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit Betrug, wegen Urkundenfälschung und wegen gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in acht Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßigem Betrug und in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem gewerbsund bandenmäßigen Betrug verurteilt ist und für die Tat unter C.III.1.f der Urteilsgründe zu einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu je einem ECLI:DE:BGH:2019:070519B4STR402.18.1 Euro verurteilt wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Quentin
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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