Paragraphen in XII ZB 613/12
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1 | 42 | FamFG |
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BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 613/12 BESCHLUSS vom 16. Januar 2014 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Januar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling beschlossen:
Der Tenor des Senatsbeschlusses vom 21. November 2013 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 42 Abs. 1 FamFG dahin berichtigt, dass es anstelle "Antragsgegnerin" richtig heißen muss: "Antragstellerin".
Dose Nedden-Boeger Weber-Monecke Guhling Schilling Vorinstanzen: AG Schwäbisch Hall, Entscheidung vom 13.06.2012 - 2 F 331/11 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.09.2012 - 15 UF 172/12 -
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