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2 ARs 97/18

BUNDESGERICHTSHOF ARs 97/18 2 AR 47/18 BESCHLUSS vom 28. März 2018 in dem Todesermittlungsverfahren betreffend ECLI:DE:BGH:2018:280318B2ARS97.18.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 28. März 2018 beschlossen:

Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 13a StPO wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Staatsanwaltschaft Ellwangen führt als erstbefasste Staatsanwaltschaft gemäß § 143 Abs. 1 Satz 2 GVG ein Todesermittlungsverfahren nach § 159 StPO betreffend den am 13. Dezember 2017 verstorbenen, zuletzt im Landgerichtsbezirk Ellwangen wohnhaften deutschen Staatsangehörigen B. . Der Verstorbene befand sich zum Skifahren im österreichischen Skigebiet S. , wo er beim Befahren eines Steilhangs abseits der Piste im „freien Ski-Raum“ eine Schneelawine auslöste, von der er verschüttet wurde. Nach ca. 20 Minuten konnte er nur noch tot geborgen werden. Als Todesursache wurde Ersticken festgestellt, ein Fremdverschulden ist nicht ersichtlich. Die Staatsanwaltschaft Ellwangen hat am 19. Dezember 2017 die Bestattung des zwischenzeitlich überführten Leichnams genehmigt. Sie hält eine Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 13a StPO für geboten, da unter Umständen noch weitere Erkenntnisse im Wege der internationalen Rechtshilfe erhoben werden müssen.

II.

Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den Bundesgerichtshof nach § 13a StPO ist nicht veranlasst. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„1. § 13a StPO ermöglicht eine Bestimmung des Gerichtsstands, d.h. der örtlichen Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszugs für die Untersuchung und Entscheidung einer Strafsache (vgl. MeyerGoßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., Vor § 7 Rn. 1), wenn es im Geltungsbereich der Strafprozessordnung an einem zuständigen Gericht (§§ 7 ff. StPO) fehlt oder ein solcher nicht ermittelt ist und deutsches Strafrecht nicht offenkundig unanwendbar ist (vgl. BGH, NStZ-RR 2014, 278). Dem entsprechend kann die Vorschrift auch nur in Strafverfahren Anwendung finden, die die Untersuchung einer bestimmten Straftat und die Entscheidung hierüber bezwecken. Sie setzt ebenso wie die sonstigen Vorschriften über den Gerichtsstand eine nach Sachverhaltsmerkmalen wie Ort, Zeit, Ausführung und Täter konkretisierte Straftat als Bezugsgegenstand des Verfahrens voraus (BGH, NStZ 1994, 139; NStZ 1998, 25; NStZ 1999, 577). Eine Gerichtsstandsbestimmung durch den Bundesgerichtshof gemäß § 13a StPO ist danach in vorliegendem Todesermittlungsverfahren nicht zulässig. Das Todesermittlungsverfahren gemäß § 159 StPO ist kein Ermittlungsverfahren im Sinne des § 160 StPO (vgl. BGHSt 49, 29, 32 m. w. Nachw.). Es dient zum einen der Beweissicherung, insbesondere durch Spurensicherung, Leichenschau sowie Leichenöffnung, und zum anderen der Prüfung und Entscheidung, ob zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für ein Tötungsdelikt gegeben sind und ein entsprechendes Ermittlungsverfahren einzuleiten ist (vgl. Griesbaum, in: KK-StPO, 7. Aufl., § 159 Rn. 1). Es ist also ein Beweissicherungs- und Vorprüfungsverfahren, hat aber - im Gegensatz zu einem Ermittlungsverfahren - nicht den Verdacht einer konkreten Straftat zum Gegenstand, für die ein Gerichtsstand bestimmt werden könnte.

2. Eine Gerichtsstandsbestimmung ist - jedenfalls seit der Ergänzung des § 143 Abs. 1 GVG durch das Gesetz für einen Gerichtsstand bei besonderer Auslandsverwendung der Bundeswehr vom 21.1.2013

(BGBl. I S. 89) - auch nicht (mehr) erforderlich, um zweifelsfrei zu klären, welche Staatsanwaltschaft für das Todesermittlungsverfahren zuständig ist. Gemäß dem neu eingefügten § 143 Abs. 1 Satz 2 GVG ist nunmehr stets die erstbefasste Staatsanwaltschaft zuständig, wenn es im Geltungsbereich der Strafprozessordnung an einem zuständigen Gericht fehlt oder ein solches nicht ermittelt ist. Diese Vorschrift ist ungeachtet ihres mit § 13a StPO übereinstimmenden Wortlauts ihrem Sinn und Zweck entsprechend weiter auszulegen. Denn der Gesetzgeber wollte mit ihr eine Regelung der staatsanwaltschaftlichen Zuständigkeit ausdrücklich auch für solche Fälle treffen, in denen eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 13a StPO ausscheidet (vgl. BT-Drs. 17/9694 S. 8). Diesem Regelungsziel entsprechend muss § 143 Abs. 1 Satz 2 StPO auch in Todesermittlungsverfahren Anwendung finden, in denen sich der Anfangsverdacht einer konkreten Straftat (noch) nicht ergeben hat. Soweit gerichtliche Untersuchungshandlungen erforderlich werden, namentlich eine richterliche Anordnung der Leichenöffnung, der Ausgrabung einer beerdigten Leiche oder der Beschlagnahme eines Leichnams (§ 87 Abs. 3 Satz 1, § 98 Abs. 1 Satz 1 StPO), ist gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts zuständig, in dem die nach § 143 Abs. 1 Satz 2 GVG zuständige Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat. Für das vorliegende Todesermittlungsverfahren ist demnach die Staatsanwaltschaft Ellwangen als erstbefasste Staatsanwaltschaft zuständig. Im Rahmen dieser Zuständigkeit kann sie auch Rechtshilfeersuchen an die österreichischen Behörden richten.“

Dem schließt sich der Senat an.

Schäfer Appl Zeng Grube Schmidt

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