Paragraphen in I ZA 1/15
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 114 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
1 | 574 | ZPO |
1 | 577 | ZPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 114 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
1 | 574 | ZPO |
1 | 577 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF I ZA 1/15 BESCHLUSS vom 10. April 2015 in Sachen Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens unter Beiordnung des Rechtsanwalts beim Bundesgerichtshof Dr. N. wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die vom Antragsteller beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist unzulässig. Der Nichtzulassungsbeschwerde unterliegt allein die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO), nicht aber die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113; Zöller/ Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 574 Rn. 16). Die vorliegend getroffene Entscheidung des Beschwerdegerichts ist vielmehr unanfechtbar. Die gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Beschwerdegericht gerichtete Rechtsbeschwerde findet nur statt, wenn sie im angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt.
Büscher Koch Schwonke Feddersen Löffler Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 15.08.2014 - 4 HKO 4892/14 OLG Nürnberg, Entscheidung vom 06.11.2014 - 3 W 2178/14 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 114 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
1 | 574 | ZPO |
1 | 577 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 114 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
1 | 574 | ZPO |
1 | 577 | ZPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen