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2 StR 138/25

BUNDESGERICHTSHOF StR 138/25 BESCHLUSS vom 20. Mai 2025 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 20. Mai 2025 gemäß § 349 Abs. 2, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 31. Oktober 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass Prozesszinsen auf den Schmerzensgeldbetrag seit dem 20. September 2023 zu zahlen sind.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels, die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

ECLI:DE:BGH:2025:200525B2STR138.25.1 Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Verschlechterungsverbot steht einer Änderung der Zinsentscheidung auf das rechtlich zutreffende frühere und für die Angeklagte ungünstigere Datum nicht entgegen. Dass der Generalbundesanwalt einen Anspruch auf Verzinsung erst ab dem 22. September 2023 nicht beanstandet hat, hindert den Senat nicht an einer anderslautenden Entscheidung im Beschlusswege (vgl. zu beidem zuletzt nur BGH, Beschluss vom 11. Februar 2025 – 2 StR 618/24, Rn. 3).

Menges Zeng Meyberg Zimmermann Herold Vorinstanz: Landgericht Bonn, 31.10.2024 - 23 KLs 10/24 228 Js 144/24

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