Paragraphen in 2 StR 556/18
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1 | 250 | StGB |
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1 | 250 | StGB |
BUNDESGERICHTSHOF StR 556/18 BESCHLUSS vom 26. März 2019 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, hinsichtlich der Revisionsverwerfung auf dessen Antrag, und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. März 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 (analog) StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 13. Juli 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner angeordnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2019:260319B2STR556.18.0 Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Im Hinblick auf die Feststellungen zu den beim Nebenkläger eingetretenen erheblichen Verletzungen begegnet die Annahme der Voraussetzungen des § 250 Abs. 2 Nr. 3a StGB keinen rechtlichen Bedenken.
Franke Grube Appl Schmidt Zeng ECLI:DE:BGH:2019:260319B2STR556.18.0
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