Paragraphen in I ZB 22/21
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2 | 542 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF I ZB 22/21 BESCHLUSS vom 28. April 2021 in dem Verfahren der einstweiligen Verfügung ECLI:DE:BGH:2021:280421BIZB22.21.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Odörfer und die Richterin Wille beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Landgerichts Offenburg - 1. Zivilkammer vom 1. März 2021 wird auf Kosten der Antragsteller als unzulässig verworfen.
Gründe:
I. Die Antragsteller haben den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung haben die Antragsteller beim Bundesgerichtshof Rechtsbeschwerde in Verbindung mit einer Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
II. Das Rechtsmittel der Antragsteller ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Nach § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO findet gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, die Revision nicht statt. Wegen des durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs ist im Verfahren der einstweiligen Verfügung eine Rechtsbeschwerde gegen eine - wie vorliegend - im Beschlusswege ergangene Entscheidung ebenfalls unstatthaft (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - I ZB 22/02, BGHZ 154, 102, 103 f. [juris Rn. 9]; Beschluss vom 22. Oktober 2019 - I ZB 75/19, juris Rn. 3). Im Blick darauf ist eine Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht oder den Bundesgerichtshof gesetzlich nicht vorgesehen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Koch Odörfer Löffler Wille Schwonke Vorinstanzen: AG Lahr, Entscheidung vom 02.02.2021 - 1 C 2/21 LG Offenburg, Entscheidung vom 01.03.2021 - 1 T 16/21 -
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1 | 97 | ZPO |
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