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AnwZ (Brfg) 24/25

BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (Brfg) 24/25 BESCHLUSS vom

27. Oktober 2025 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache ECLI:DE:BGH:2025:271025BANWZ.BRFG.24.25.0 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richterinnen Dr. Liebert und Ettl sowie die Rechtsanwälte Dr. Lauer und Prof. Dr. Schmittmann am 27. Oktober 2025 beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 23. April 2025, auf der Geschäftsstelle eingegangen am 28. April 2025 und vom Kläger spätestens am 12. Juni 2025 erhalten, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe: I.

Der Kläger ist seit dem Oktober 2005 im Bezirk der Beklagten als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 30. August 2023 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen.

Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

Der Zulassungsantrag des Klägers ist statthaft und auch im Übrigen zulässig gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO, hat in der Sache aber keinen Erfolg, weil kein Zulassungsgrund im Sinn von § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 12. September 2022 - AnwZ (Brfg) 10/22, juris Rn. 39 mwN). Das Vorbringen des Klägers erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats liegt ein Vermögensverfall gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen, die sich gegen den Rechtsanwalt richten (Senat, Beschluss vom 14. Juni 2024 - AnwZ (Brfg) 16/24, juris Rn. 16 mwN).

Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung von einer Tatbestandswirkung von Titeln und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus, die im Widerrufsverfahren nicht auf ihre inhaltliche und verfahrensrechtliche Richtigkeit überprüft werden. Fehler sind in den jeweils vorgesehenen Verfahren geltend zu machen, nicht im Widerrufsverfahren. Das gilt auch bei noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheiden und diesbezüglich anhängigen Verfahren beim Finanzgericht, wenn die Steuerforderungen vollstreckbar sind und die Vollziehung der den Forderungen zugrundeliegenden Steuerbescheide nicht ausgesetzt worden ist (Senat, Beschluss vom 16. Mai 2025 - AnwZ (Brfg) 5/25, juris Rn. 10 mwN).

aa) Der Anwaltsgerichtshof hat den Vermögensverfall damit begründet, dass der Kläger ausweislich der Mitteilung des Landesamts für Steuern vom 11. Juli 2023 Steuerrückstände in Höhe von 17.225,65 € hatte, die sich zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufbescheids auch in der Vollstreckung befanden. Der Anwaltsgerichtshof hat dabei zutreffend darauf verwiesen, dass die durch Bescheid vom 21. April 2023 erfolgte Aussetzung der Vollziehung sich nicht auf die in der Mitteilung vom 11. Juli 2023 aufgeführten, sondern auf andere Forderungen bezog. Die von dem Bescheid erfassten Forderungen hat der Anwaltsgerichtshof auf Seite 13 des Urteils tabellarisch dargestellt.

Soweit der Kläger sich auf fehlerhafte Steuerbescheide bezieht und ausführt, dass insbesondere "die Posten, welche im Urteil im Rahmen der Tabelle aufgeführt wurden", in der Folge deutlich reduziert worden seien, übersieht er, dass der Anwaltsgerichtshof die auf Seite 13 des Urteils tabellarisch aufgeführten Positionen gerade nicht zur Begründung des Vermögensverfalls herangezogen hat. Dass die Bescheide, die den Forderungen in der Mitteilung des Landesamts für Steuern vom 11. Juli 2023 zugrunde lagen, ebenfalls fehlerhaft gewesen sein sollen, behauptet der Kläger nicht.

bb) Soweit der Kläger darauf verweist, dass die Forderungen der A.

und der S.

zum Zeitpunkt des Widerrufsbescheids bereits erfüllt gewesen seien, entspricht dies den vom Anwaltsgerichtshof getroffenen Feststellungen. Der Anwaltsgerichtshof hat diese Forderungen zur Begründung des Vermögensverfalls daher nicht herangezogen.

cc) Dass hinsichtlich der verzögerten Räumung der Kanzleiräume und der ausstehenden Mietzahlungen zum Zeitpunkt des Widerrufsbescheids noch kein Titel vorlag, ist vom Anwaltsgerichtshof berücksichtigt worden. Er ist zutreffend davon ausgegangen, dass bereits die erheblichen Steuerrückstände den Vermögensverfall begründen, und hat letztlich nur ergänzend darauf hingewiesen, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Widerrufsbescheids auch in erheblichem Maße mit den Mietzahlungen für die Kanzleiräume im Rückstand war.

b) Lassen Beweisanzeichen wie offene Forderungen, Titel und Vollstrekkungshandlungen den Schluss auf einen Vermögensverfall zu, kann der betroffene Rechtsanwalt diesen Schluss nur dadurch entkräften, dass er umfassend darlegt, welche Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids gegen ihn bestanden und wie er sie - bezogen auf diesen Zeitpunkt zurückführen oder anderweitig regulieren wollte (Senat, Beschlüsse vom 14. Juni 2024 - AnwZ (Brfg) 16/24, juris Rn. 20 mwN und vom 17. November 2020 - AnwZ (Brfg) 20/20, juris Rn. 24). Der pauschale Verweis des Klägers auf ein Barvermögen von 25.000 € ist nicht ausreichend und ersetzt keine schlüssige und geordnete Darstellung seiner Verbindlichkeiten sowie seiner Vermögens-, Einkommens- und Ausgabensituation im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids. Soweit er darauf verweist, dass es - wenn es zu einer Vollstreckung gekommen wäre - unerheblich sei, ob er eine Verfügungsbefugnis für das Konto seiner Ehefrau gehabt habe, weil sie gemeinsam veranlagt seien und seine Ehefrau entsprechend Steuerschuldnerin wäre, belegt er vielmehr, dass das Geld auf dem Konto seiner Ehefrau ihm nicht kurzfristig als liquider Vermögenswert zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten zur Verfügung stand.

2. Weitere Zulassungsgründe sind nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Guhling Lauer Liebert Schmittmann Ettl Vorinstanz: AGH Celle, Entscheidung vom 23.04.2025 - AGH 11/23 (II 8/10) -

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