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2 ARs 113/15

BUNDESGERICHTSHOF ARs 113/15 2 AR 80/15 BESCHLUSS vom 9. Juni 2015 in der Strafvollstreckungssache gegen wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.

Az.: 332 Js 804/12 Staatsanwaltschaft Duisburg Az.: 43 Js 601/06 Staatsanwaltschaft Bochum Az.: III StVK 794/14 BEW und III StVK 819/14 BEW Landgericht Bochum

- Strafvollstreckungskammer - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 9. Juni 2015 beschlossen:

Zuständig für die Entscheidung über den Widerruf der mit Beschlüssen des Landgerichts Bochum vom 13. Januar 2014 (Az. II-1 KLs 43 Js 601/06-22/07) und des Amtsgerichts Duisburg vom 13. November 2013 (Az. 82 Ds 332 Js 804/12-232/12) bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Duisburg.

Gründe:

1. Zur Vollstreckung der mit Urteil des Landgerichts Bochum vom 18. Juli 2007 (Az. II-1 KLs 43 Js 601/06-22/07) verhängten Freiheitsstrafe fand der Verurteilte am 11. Mai 2013 Aufnahme in die Justizvollzugsanstalt DuisburgHamborn. Seine Entlassung erfolgte - nach Zurückstellung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe gemäß § 35 BtMG - am 3. Juni 2013. Mit Beschluss vom 13. Januar 2014 setzte das Landgericht Bochum die Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung aus.

Bereits zuvor hatte das Amtsgericht Duisburg mit Beschluss vom 13. November 2013 die Vollstreckung einer mit Urteil vom 15. Januar 2013 (Az. 82 Ds 332 Js 804/12-232/12) gegen den Verurteilten verhängten Freiheitsstrafe ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt.

Streitig ist, welchem Gericht die Entscheidung über den von der Staatsanwaltschaft beantragten Widerruf der beiden Strafaussetzungen obliegt. Die Landgerichte Bochum, Essen und Duisburg haben jeweils ihre Zuständigkeit verneint. Das Landgericht Bochum hat die Sache gemäß § 14 StPO dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

2. Zuständig für die Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzungen ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Duisburg.

Mit der Aufnahme des Verurteilten in die zu ihrem Bezirk gehörende Justizvollzugsanstalt wurde die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Duisburg für alle den Verurteilten betreffenden nachträglichen Entscheidungen zuständig (§ 462a Abs. 1 Satz 1 StPO). Diese einmal begründete Zuständigkeit wirkte auch nach Entlassung des Verurteilten am 3. Juni 2013 für Nachtragsentscheidungen nach Aussetzung des Strafrests zur Bewährung fort (§ 462a Abs. 1 Satz 2 StPO).

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Duisburg blieb auch nach der im Oktober 2014 erfolgten Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne und (anschließend) in die Justizvollzugsanstalt Essen für die Entscheidung über den Widerruf der Bewährung zuständig, da sie zu diesem Zeitpunkt bereits mit dieser Sache „befasst“ im Sinne des § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO war. Dafür ausreichend ist, dass Tatsachen aktenkundig werden, die eine Entscheidung, wie zum Beispiel einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung, rechtfertigen können (Senatsbeschluss vom 14. August 1981 - 2 StR 174/81, BGHSt 30, 189, 191; Appl in Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl., § 462a Rn. 17, 18). Eine solche Tatsache war hier der Eingang der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Duisburg vom 10. Januar 2014.

Nach dem Konzentrationsgrundsatz des § 462a Abs. 4 StPO obliegt der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Duisburg auch die Bewährungsüberwachung und die insoweit zu treffenden Entscheidungen hinsichtlich der vom Amtsgericht Duisburg mit Beschluss vom 13. November 2013 ausgesetzten Strafe (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Juli 2006 - 2 ARs 302/06, NStZ-RR 2007, 94, 95).

Fischer Krehl Eschelbach Ott Bartel

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