Paragraphen in IX ZR 107/12
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1 | 543 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 107/12 BESCHLUSS vom 13. Dezember 2012 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 13. Dezember 2012 beschlossen:
Die Beschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. März 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 129.211,60 € festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Im Anwaltshaftungsprozess hat der Mandant auch dann zu beweisen, dass die Pflichtverletzung des Anwalts für den geltend gemachten Schaden ursächlich geworden ist, wenn dem Anwalt ein grober Fehler unterlaufen ist (BGH, Urteil vom 9. Juni 1994 - IX ZR 125/93, BGHZ 126, 217). An den Grundsätzen dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Die Klägerin hat keine tatsächlichen Umstände dargelegt, die den Schluss darauf nahelegen, dass die Darlehensforderung hätte durchgesetzt werden können, wenn sie einige Monate früher tituliert worden wäre. Verfahrensgrundrechte der Klägerin wurden nicht verletzt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Kayser Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Gießen, Entscheidung vom 01.07.2011 - 9 O 59/11 OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.03.2012 - 4 U 154/11 -
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