Paragraphen in 1 StR 33/20
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES StR 33/20 URTEIL vom 12. Mai 2020 in der Strafsache gegen wegen Mordes ECLI:DE:BGH:2020:120520U1STR33.20.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Mai 2020, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum,
der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Hohoff, der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Leplow und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Pernice,
Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin als Verteidigerin,
Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 6. September 2019 wird verworfen.
2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen Gründe:
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Raum Leplow Jäger Pernice Hohoff Vorinstanz: München I, LG, 06.09.2019 - 124 Js 216143/17 2 Ks
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