Paragraphen in VIII ZR 294/12
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1 | 26 | EGZPO |
1 | 78 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 294/12 BESCHLUSS vom 20. November 2012 in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.
Gründe: 1 Die Beiordnung eines Anwalts (Notanwalts) kommt nicht in Betracht, weil die Rechtsverfolgung des Beklagten - unabhängig von der Frage der rechtzeitigen Rechtsmitteleinlegung - aussichtslos ist (§ 78 b Abs. 2 ZPO). Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 4. September 2012 ist auch deshalb unzulässig, weil der nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert von mehr als 20.000 € durch die Verurteilung des Beklagten zur Zustimmung zu einer monatlichen Mieterhöhung um 96 €, zur Räumung des zusätzlich zur Wohnung im zweiten OG im ersten OG angemieteten Zimmers und zur Entfernung eines Regals aus der Waschküche - offensichtlich - nicht erreicht ist.
Für die "vorläufige Zulassung" eines nicht am Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalts durch den Senat gibt es keine Rechtsgrundlage.
Ball Dr. Fetzer Dr. Milger Dr. Bünger Dr. Hessel Vorinstanzen: AG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 22.03.2012 - 106 C 15/11 LG Berlin, Entscheidung vom 04.09.2012 - 63 S 137/12 -
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