• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

1 StR 462/18

BUNDESGERICHTSHOF StR 462/18 BESCHLUSS vom 26. April 2019 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Betrug hier: Gegenvorstellung/Anhörungsrüge ECLI:DE:BGH:2019:260419B1STR462.18.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2019 beschlossen:

Die Gegenvorstellung und die erneute Anhörungsrüge des Verurteilten gegen die Beschlüsse des Senats vom 22. Januar 2019 und 7. Februar 2019 werden zurückgewiesen. Der Verurteilte hat die Kosten der Anhörungsrüge zu tragen.

Gründe: 1 Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 1. Februar 2018 mit Beschluss vom 22. Januar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge des Verurteilten hat er mit Beschluss vom 7. Februar 2019 kostenpflichtig zurückgewiesen. 2 Der Verurteilte hat nunmehr Gegenvorstellung und eine erneute Anhörungsrüge gegen die Entscheidungen des Senats erhoben. Er macht geltend, dass dem Generalbundesanwalt nicht Gelegenheit gegeben worden sei, zu seiner ursprünglichen Anhörungsrüge Stellung zu nehmen und dass der Senat keine „Ausführungen zur zeitlichen Abfolge“ der Entscheidungsfindung im Beschlussverfahren gemacht habe.

Auch mit diesem Vorbringen zeigt der Verurteilte eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht auf.

Raum Bellay Fischer Bär Hohoff

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 1 StR 462/18

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 349 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 349 StPO

Original von 1 StR 462/18

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 1 StR 462/18

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum