Paragraphen in 6 StR 190/21
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1 | 261 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 190/21 BESCHLUSS vom 4. Mai 2021 in der Strafsache gegen wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.
ECLI:DE:BGH:2021:040521B6STR190.21.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Mai 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 18. Dezember 2020 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zum Schriftsatz der Verteidigung vom 30. April 2021 weist der Senat über die Ausführungen des Generalbundesanwalts hinaus darauf hin, dass mit den Mitteln einer Verfahrensrüge nach § 261 StPO nur die Nichtberücksichtigung dessen beanstandet werden kann, was Gegenstand der Hauptverhandlung war, nicht aber die Aktenwidrigkeit von Urteilsfeststellungen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 4. Juli 1997 – 3 StR 520/96, NStZ-RR 1998, 17; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 337 Rn. 15a mwN). Der Vortrag der Revision betreffend den Inhalt eines „Einstiegsberichts“ ist daher unbehelflich.
Sander Tiemann König von Schmettau Feilcke Vorinstanz: Landgericht Hannover, 18.12.2020 - 63 KLs 6833 Js 42935/19 (17/20)
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