Paragraphen in 6 StR 428/22
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 4 | StPO |
1 | 154 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 4 | StPO |
1 | 154 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 428/22 BESCHLUSS vom 25. Januar 2023 in der Strafsache gegen wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte u.a.
ECLI:DE:BGH:2023:250123B6STR428.22.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 5. Juli 2022 wird a) das Verfahren im Fall II.1 der Urteilsgründe nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, b) das vorgenannte Urteil aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit versuchter Körperverletzung schuldig ist, bb) im Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Einstellung des Verfahrens bezüglich Fall II.1 hat die Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der für die Tat festgesetzten Freiheitsstrafe von drei Monaten und der Gesamtstrafe zur Folge.
Sander Tiemann Wenske Fritsche Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Stade, 05.07.2022 - 201 KLs 150 Js 50708/21 (6/22)
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 4 | StPO |
1 | 154 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 4 | StPO |
1 | 154 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen