10 W (pat) 10/15
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 10/15 Verkündet am 19. Juli 2018
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BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
ECLI:DE:BPatG:2018:190718B10Wpat10.15.0 betreffend das Patent 10 2011 078 789.5 hat der 10. Senat (Technischer Beschwerdesenat) aufgrund der mündlichen Verhandlung am 19. Juli 2018 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Richter als Vorsitzenden sowie der Richter Eisenrauch, Dipl.-Ing. Küest und Dr.-Ing. Großmann beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 56 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. November 2014 aufgehoben und das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten: - Patentansprüche 1 bis 6 gemäß dem in der mündlichen Verhandlung überreichten Hilfsantrag 2; - Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift.
2. Die weitergehende Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.
Gründe I.
Gegen das Patent DE 10 2011 078 789 (Streitpatent), dessen Erteilung am 12. September 2013 veröffentlicht wurde, sind mit Schriftsatz vom 4. November 2013 und mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2013 zwei Einsprüche erhoben worden. Die vorliegende Einsprechende hat die Auffassung vertreten, dass der Gegenstand des Streitpatents im Sinne von § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG nicht patentfähig sei.
Die Einsprüche wurden auf folgende Druckschriften gestützt:
D1: DE 44 18 583 A1 D2: DE 199 30 754 A1 D3: DE 199 37 373 A1 D4: DE 10 2009 008 726 A1 D5: WO 2006 / 111 212 A1 D6: JP 2004 276 680 A D7: DE 101 30 715 A1 D8: US 5 084 122 A D9: DE 10 2007 045 304 A1 D10: WO 2004 / 076 233 A2 D11: EP 0 864 404 A2 D12: EP 1 750 978 B1 D13: DE 44 18 583 C2 Die Patentabteilung 56 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Patent mit Beschlussverkündung am 6. November 2014 beschränkt aufrechterhalten, da der Gegenstand des mit Hauptantrag verteidigten Patentanspruchs 1 gegenüber dem im Verfahren angeführten Stand der Technik neu sei und auch auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der vorliegenden Einsprechenden vom 9. Januar 2015, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 12. Januar 2015, mit Beschwerdebegründung vom 24. Februar 2015.
Die Einsprechende hat beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 56 des Deutschen Patentund Markenamts vom 6. November 2014 aufzuheben und das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung Patentansprüche gemäß neuer Hilfsanträge 1 bis 5, in denen wieder alle Merkmale der erstinstanzlich aufrechterhaltenen Fassung des Patents enthalten waren, überreicht. Sodann hat sie den Hilfsantrag 5 zum Hilfsantrag 2 gemacht.
Der Patentanspruch 1 der von der Patentabteilung aufrechterhaltenen Fassung lautet:
„Bauteil (10) für ein Fahrzeug mit einem Airbag, mit: einem Träger (12) und einer über dem Träger (12) angeordneten Dekorschicht (14) mit einer dem Träger (12) zugewandten Rückseite, in der zur Bildung einer Soll-Aufreißlinie (18) für den Airbag eine Schwächung vorgesehen ist, wobei die Soll-Aufreißlinie (18) den Umriss (16) eines Airbagabschnitts vorgibt, in dem hinter dem Träger der Airbag anordenbar ist, wobei die Schwächung durch mehrere voneinander getrennte linienförmige Einzelschwächungen (20) gebildet ist, die sich über mehr als die Hälfte der Fläche der Dekorschicht und über den gesamten Airbagabschnitt und darüber hinaus erstrecken und in wenigstens zwei Gruppen ausgebildet sind, wobei sich die Längsorientierung der Einzelschwächungen (20) einer ersten Gruppe und die Längsorientierung der Einzelschwächungen (20) einer zweiten Gruppe unterscheiden.“
Der Patentanspruch 1 des geltenden, in der mündlichen Verhandlung überreichten Hilfsantrages 1 lautet:
„Bauteil (10) für ein Fahrzeug mit einem Airbag, mit: einem Träger (12) und einer über dem Träger (12) angeordneten Dekorschicht (14) mit einer dem Träger (12) zugewandten Rückseite, in der zur Bildung einer Soll-Aufreißlinie (18) für den Airbag eine Schwächung vorgesehen ist, wobei die Soll-Aufreißlinie (18) den Umriss (16) eines Airbagabschnitts vorgibt, in dem hinter dem Träger der Airbag anordenbar ist, wobei die Schwächung ausschließlich durch mehrere voneinander getrennte linienförmige Einzelschwächungen (20) gebildet ist, die sich über mehr als die Hälfte der Fläche der Dekorschicht und über den gesamten Airbagabschnitt und darüber hinaus erstrecken und in wenigstens zwei Gruppen ausgebildet sind, wobei sich die Längsorientierung der Einzelschwächungen (20) einer ersten Gruppe und die Längsorientierung der Einzelschwächungen (20) einer zweiten Gruppe unterscheiden.“
(Änderungen zum Hauptantrag durch Unterstreichung kenntlich gemacht)
Die Patentansprüche 1 bis 6 des geltenden Hilfsantrages 2 lauten:
„1. Bauteil (10) für ein Fahrzeug mit einem Airbag, mit: einem Träger (12) und einer über dem Träger (12) angeordneten Dekorschicht (14) mit einer dem Träger (12) zugewandten Rückseite, in der zur Bildung einer Soll-Aufreißlinie (18) für den Airbag eine Schwächung vorgesehen ist, wobei die Soll-Aufreißlinie (18) den Umriss (16) eines Airbagabschnitts vorgibt, in dem hinter dem Träger (12) der Airbag anordenbar ist, wobei die Schwächung durch mehrere voneinander getrennte linienförmige Einzelschwächungen (20) gebildet ist, wobei zwischen 2 und 25 Einzelschwächungen pro Quadratzentimeter in der Dekorschicht vorgesehen sind, die eine Länge von 0,5 bis 15 mm aufweisen, die sich über mehr als die Hälfte der Fläche der Dekorschicht und über den gesamten Airbagabschnitt und darüber hinaus erstrecken und in wenigstens zwei Gruppen ausgebildet sind, wobei sich die Längsorientierung der Einzelschwächungen (20) einer ersten Gruppe und die Längsorientierung der Einzelschwächungen (20) einer zweiten Gruppe unterscheiden orthogonal zueinander verlaufen und die Einzelschwächungen (20) der ersten Gruppe mit den Einzelschwächungen (20) der zweiten Gruppe entlang zumindest einer Längsorientierung abwechselnd angeordnet sind.
2. Bauteil nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass sich die mehreren voneinander getrennten Einzelschwächungen (20) über die gesamte Fläche der Dekorschicht (14) verteilen.
3. Bauteil nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Einzelschwächungen (20) in Form eines regelmäßigen Musters angeordnet sind.
4. Bauteil nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Einzelschwächungen (20) durch einen Stempel, ein Cuttermesser, einen Laser oder eine mit Vorsprüngen versehene Walze in die Dekorschicht (14) eingebracht sind.
5. Bauteil nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das Material der Dekorschicht (14) Leder oder Kunstleder ist.
6. Bauteil nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass 10 Einzelschwächungen pro Quadratzentimeter in der Dekorschicht vorgesehen sind.“
(Änderungen zum Hauptantrag durch Streichung und Unterstreichung kenntlich gemacht)
Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Hilfsweise hat sie beantragt,
unter Aufhebung des Beschlusses der Patentabteilung 56 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. November 2014 das Patent gemäß ihren Hilfsanträgen 1 und 2, dem zuvor in der mündlichen Verhandlung überreichten Hilfsantrag 5, beschränkt aufrechtzuerhalten.
Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Verfahrensbeteiligten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde der Einsprechenden ist zulässig. Sie hat in der Sache im Umfang des Hilfsantrags 2 Erfolg.
a) Der Gegenstand des Streitpatents ist weder in der von der Patentabteilung beschränkt aufrechterhaltenen Fassung noch in der Fassung gemäß Hilfsantrag 1, sondern nur in der Fassung des Hilfsantrags 2 patentfähig (§§ 1 bis 5 PatG), weshalb der angegriffene Beschluss aufzuheben und das Streitpatent auf die Beschwerde der Einsprechenden entsprechend beschränkt aufrechtzuerhalten ist (§ 61 Abs. 1 PatG).
b) Der Einspruch der Einsprechenden ist gemäß § 59 Abs. 1 Satz 4 PatG formund fristgerecht erhoben, er ist auch ausreichend substantiiert und somit zulässig. Die Patentinhaberin hat die Zulässigkeit dieses Einspruchs auch nicht in Frage gestellt.
c) Der Durchschnittsfachmann ist hier ein Maschinenbauingenieur aus dem Bereich Fahrzeugtechnik mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung und Fertigung von Sicherheitseinrichtungen und dergleichen Vorrichtungen in Fahrzeugen.
2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist keine patentfähige Erfindung im Sinne des PatG § 1 bis § 5.
Er ist unstreitig gewerblich anwendbar, aber nicht neu.
a) Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist zulässig.
Die neu in den Patentanspruch 1 aufgenommenen Merkmale,
- wobei die Soll-Aufreißlinie den Umriss eines Airbagabschnitts vorgibt, in dem hinter dem Träger der Airbag anordenbar ist,
- die sich über den gesamten Airbagabschnitt und darüber hinaus erstrecken,
sind in der Patentschrift in Absatz [0012] offenbart. b) Das Patent bezieht sich auf ein Bauteil für ein Fahrzeug mit einem Airbag, umfassend einen Träger, eine über dem Träger angeordnete Dekorschicht sowie einen Airbagabschnitt, in dem hinter dem Träger der Airbag anordenbar ist, wobei die Dekorschicht zur Bildung einer Aufreißlinie beim Entfalten des Airbags eine Schwächung aufweist.
Ausgehend vom in der Patentschrift zitierten Stand der Technik ist die in Abs. [0009] angegebene Aufgabe, ein Bauteil zu schaffen, das die bekannten Probleme aus dem Stand der Technik löst und ferner dazu geeignet ist, bei Einhaltung von hohen Qualitätsanforderungen mit verringertem Zeitaufwand und weniger Ausschuss hergestellt zu werden.
Die Lösung dieser Aufgabe ist ein Bauteil, dessen Merkmale nach Patentanspruch 1 des Hauptantrags in gegliederter Form folgenden Wortlaut haben:
(M1) Bauteil für ein Fahrzeug mit einem Airbag, mit (M2) einem Träger und (M3) einer über dem Träger angeordneten Dekorschicht (M4) mit einer dem Träger zugewandten Rückseite, (M5) in der zur Bildung einer Soll-Aufreißlinie für den Airbag eine Schwächung vorgesehen ist, (M6) wobei die Soll-Aufreißlinie den Umriss eines Airbagabschnitts vorgibt, in dem hinter dem Träger der Airbag anordenbar ist, (M7) wobei die Schwächung durch mehrere voneinander getrennte linienförmige Einzelschwächungen gebildet ist, (M8) die sich über mehr als die Hälfte der Fläche der Dekorschicht und über den gesamten Airbagabschnitt und darüber hinaus erstrecken und (M9) in wenigstens zwei Gruppen ausgebildet sind, (M10) wobei sich die Längsorientierung der Einzelschwächungen einer ersten Gruppe und die Längsorientierung der Einzelschwächungen einer zweiten Gruppe unterscheiden.
In Merkmal M5 wird erstmalig eine Schwächung angeführt, die nach Merkmal M7 durch mehrere voneinander getrennte linienförmige Einzelschwächungen gebildet ist. Das Merkmal M7 bestimmt ausschließlich die Form der Schwächung, die aus mehreren Einzelschwächungen besteht, wobei die Einzelschwächungen sich im Gegensatz zu Punktschwächungen jeweils linienförmig und voneinander getrennt sind.
Die D6 zeigt in den Fig. 1, 2 und 5 ein Bauteil für ein Fahrzeug mit einem Airbag (M1), einem Träger (M2) und einer über dem Träger angeordneten Dekorschicht 30 (M3).
Die Dekorschicht 30 hat eine dem Träger zugewandte Rückseite (M4),
in der zur Bildung einer Soll-Aufreißlinie für den Airbag eine dort als Schwachteil 45 bezeichnete Schwächung vorgesehen ist (M5).
Die Soll-Aufreißlinie gibt den Umriss eines Airbagabschnitts vor, in dem hinter dem Träger der Airbag anordenbar ist (M6).
Die Schwächung 45 ist durch mehrere voneinander getrennte linienförmige Einzelschwächungen gebildet (vgl. Abs. (0057], Z. 4 – 7) (M7),
die sich über mehr als die Hälfte der Fläche der Dekorschicht und über den gesamten Airbagabschnitt und darüber hinaus erstrecken (vgl. Fig. 5) (M8).
Die gitterförmigen Schwächungen 45 können dort ebenfalls von mehreren voneinander getrennten linienförmig angeordneten Einzelschwächungen gebildet sein
(vgl. Abs. [0056]). Denn nach Absatz [0057] können die Einschnitte auch in einer unterbrochenen geradlinigen Form eingeschnitten werden. Was nichts anderes bedeutet, als dass es eine erste Gruppe gibt, die in Richtung der einen Gitterlinien orientiert ist, und eine zweite Gruppe gibt, die in Richtung der anderen Gitterlinien orientiert ist.
Die D6 hat damit Einzelschwächungen, die in wenigstens zwei Gruppen ausgebildet sind (M9), wobei sich auch dort die Längsorientierung der Einzelschwächungen einer ersten Gruppe und die Längsorientierung der Einzelschwächungen einer zweiten Gruppe unterscheiden (M10).
Wegen der raster- oder gitterförmigen Anordnung von Einschnitten, die nach Abs. [0057] in unterbrochener gradliniger Form vorgesehen sein können, sind neben dem im Ausführungsbeispiel gemäß Figur 5 gezeigten Gitter auch Formen ohne Kreuzungen der Gruppen als offenbart der D6 zu entnehmen.
Damit ist der Gegenstand nach Patentanspruch 1 des Hauptantrags nicht neu gegenüber dem Stand der Technik nach der D6. Der Hauptantrag ist daher nicht gewährbar.
3. Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 1 ist ebenfalls keine patentfähige Erfindung im Sinne des PatG § 1 bis § 5. Er ist unstreitig gewerblich anwendbar, aber nicht neu.
a) Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist zulässig.
Die im Vergleich zum Hauptantrag in den Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 1 vorgenommene Ergänzung besteht darin, dass die Schwächung ausschließlich durch mehrere voneinander getrennte linienförmige Einzelschwächungen 20 gebildet ist.
Diese Ergänzung ist unbestritten im Rahmen der Offenbarung zulässig.
b) Mit der Einfügung des Begriffs „ ausschließlich“ im Merkmal M7 wird nur verstärkt, dass die Schwächung durch mehrere voneinander getrennte linienförmige Einzelschwächungen gebildet ist. Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 1 erfährt dadurch aber keine Abänderung, welche nicht auch schon vom Gegenstand nach Patentanspruch 1 des Hauptantrags mitumfasst ist.
Daher gilt für den Hilfsantrag 1 auch das, was zum Hauptantrag ausgeführt wurde.
Der Hilfsantrag 1 ist daher nicht gewährbar.
4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 ist eine patentfähige Erfindung im Sinne des § 1 bis § 5 PatG. Der unstreitig gewerblich anwendbare Gegenstand nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 2 ist neu; er beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.
a) Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist zulässig.
Im Vergleich zum Hauptantrag sind im Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 2 die Einzelschwächungen und die Orientierung der wenigstens zwei Gruppen konkretisiert worden. - Es sind zwischen 2 und 25 Einzelschwächungen pro Quadratzentimeter in der Dekorschicht vorgesehen und diese weisen eine Länge von 0,5 bis 15 mm auf sowie - die Längsorientierung der Einzelschwächungen 20 einer ersten Gruppe und die Längsorientierung der Einzelschwächungen 20 einer zweiten Gruppe verlaufen orthogonal zueinander und die Einzelschwächungen 20 der ersten Gruppe sind mit den Einzelschwächungen 20 der zweiten Gruppe entlang zumindest einer Längsorientierung abwechselnd angeordnet.
Die Offenbarung der aufgenommenen Merkmale ergeben sich aus den Anmeldeunterlagen, Seite 6, 3. Abs., Seite 7, 2. Abs. und den Figuren 1, 3a und 3c.
b) Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 2 ist neu.
Die D6 macht zwar Angaben zum Abstand der Linien, zur Dicke T des Leders und zur Tiefe t der Schwächung. Aber Angaben zu den Einzelschwächungen, die sich auf die Anzahl der Einzelschwächungen pro Quadratzentimeter in der Dekorschicht und auf die Längen einer jeden Einzelschwächung beziehen, sind in der D6 nicht offenbart.
Die Neuheit des Gegenstands nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 2 ist somit gegenüber der D6 gegeben.
c) Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 2 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Ausgehend vom Stand der Technik nach der D6 fehlen dort zum einen Angaben zur Anzahl der Einzelschwächungen pro Quadratzentimeter sowie zu deren Länge und zum anderen konkrete Angaben zur beanspruchten Struktur der Gruppen von Einzelschwächungen, wie unter a) angegeben.
In Bezug auf die Anzahl der Einzelschwächungen pro Quadratzentimeter fehlen aber auch der D5 konkrete Angaben und zur Länge der Einzelschwächungen sind die dort gemachten Angaben nicht aussagekräftig, weil es sich dort um Perforationen handelt und nicht um voneinander getrennte linienförmige Einzelschwächungen.
Zu der unter a) angegebenen Struktur der Gruppen von Einzelschwächungen fehlt der D5 schon wegen der nur linienförmig vorgesehenen Perforationen jeglicher Hinweis.
Somit kann auch die Zusammenschau von D6 und D5 keinen zum Gegenstand nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 2 führenden Weg aufzeigen.
Der aufgezeigte Stand der Technik kann weder für sich allein betrachtet noch in einer Zusammenschau eine Anregung zur erfindungsgemäßen Lösung geben.
Der Patentanspruch 1 dieses Hilfsantrags ist somit gewährbar.
4. Unteransprüche Mit dem gewährbaren Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 sind auch die auf nicht platt selbstverständliche Ausgestaltungen gerichteten Unteransprüche 2 bis 6 gewährbar.
III.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Richter Eisenrauch Küest Dr. Großmann Pr