Paragraphen in 3 StR 318/17
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 261 | StPO |
1 | 337 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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2 | 261 | StPO |
1 | 337 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 318/17 BESCHLUSS vom 2. November 2017 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:021117B3STR318.17.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. November 2017 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 1. Februar 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Zu der Beanstandung, § 261 StPO sei verletzt, weil das Landgericht in der Beweiswürdigung auf Lichtbilder abgestellt habe, die nicht Gegenstand der Beweisaufnahme gewesen seien, bemerkt der Senat ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts:
Der Annahme des Generalbundesanwalts, es liege nicht fern, dass die Bilder lediglich als nicht protokollierungspflichtiger Vernehmungsbehelf verwendet worden seien, ist bereits mit Blick auf die eindeutige Formulierung in den Urteilsgründen, wonach die Lichtbilder "in Augenschein genommen" wurden, nicht zu folgen. Nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls ist vielmehr davon auszugehen, dass entgegen den Ausführungen in den Urteilsgründen der entsprechende Beweis nicht erhoben wurde.
Die Rüge greift gleichwohl nicht durch; denn das Urteil beruht nicht auf dem Verstoß gegen § 261 StPO (§ 337 StPO). Das Landgericht hat die Lichtbilder lediglich als ergänzenden Beleg für die von dem Zeugen G.
bei der Tat II. 1. der Urteilsgründe durch die Schläge des Angeklagten erlittenen Gesichtsverletzungen herangezogen, nachdem es die Aussage des Zeugen zu dieser Tat in rechtsfehlerfreier Weise umfassend gewürdigt und für glaubhaft sowie den Zeugen für glaubwürdig erachtet hatte. Die Bekundungen des Zeugen G.
zur Tat II. 1. der Urteilsgründe sind zudem von dem Zeugen J. bestätigt worden. Deshalb ist auszuschließen, dass das Landgericht zu einer anderen Überzeugung gelangt wäre, hätte es die Lichtbilder nicht in seine Erwägungen eingestellt.
Becker Schäfer Spaniol Berg Hoch
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