Paragraphen in XII ZB 20/20
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1 | 71 | FamFG |
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BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 20/20 BESCHLUSS vom 26. August 2020 in der Betreuungssache ECLI:DE:BGH:2020:260820BXIIZB20.20.0 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 11. Dezember 2019 wird verworfen, weil sie nicht innerhalb der bis zum 23. April 2020 verlängerten Frist begründet worden ist, §§ 71 Abs. 2, 74 Abs. 1 FamFG. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (vgl. Senatsbeschluss vom 12. September 2012 - XII ZB 18/12 - FamRZ 2012, 1865 Rn. 3 mwN) und keine hinreichenden Gründe vorgetragen sind, die die Beiordnung eines Notanwalts rechtfertigen könnten (vgl. BGH Beschluss vom 19. Oktober 2011 - I ZR 98/11 - juris Rn. 2; vgl. BGH Beschluss vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13NJW-RR 2014, 378 Rn. 9).
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Wert: 5.000 €
Dose Nedden-Boeger Klinkhammer Botur Günter Vorinstanzen: AG Neuss, Entscheidung vom 04.12.2018 - 111 XVII 86/18 D LG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.12.2019 - 19 T 163/18 -
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