Paragraphen in 6 StR 223/22
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1 | 46 | StPO |
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1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 223/22 BESCHLUSS vom 14. Juni 2022 in der Strafsache gegen wegen versuchter Vergewaltigung Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2022 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 und entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Dem Angeklagten wird auf seine Anträge und seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 27. Januar 2022 und in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das vorbezeichnete Urteil gewährt.
Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird mit der Maßgabe verworfen, dass er zu einer Freiheitsstrafe verurteilt ist (vgl. UA S. 33).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Sander König Feilcke Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Hannover, 27.01.2022 - 30 KLs 8732 Js 81395/21 8304 Js 81395/21 ECLI:DE:BGH:2022:140622B6STR223.22.0
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