• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

6 W (pat) 34/10

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 34/10

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend das Patent 195 31 965 …

BPatG 152 05.11 hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 19. Juni 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Dipl.-Ing. Hildebrandt, Eisenrauch und Dipl.-Ing. Richter beschlossen:

Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.

Gründe I.

Die Einsprechenden haben gegen das Patent 195 31 965, dessen Erteilung am 16. Oktober 2008 veröffentlicht worden ist, Einspruch erhoben. Auf Grund der Anhörung vom 18. Mai 2010 hat die Patentabteilung 12 des Deutschen Patentund Markenamts beschlossen, das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten.

Gegen diesen Beschluss, der am 19. Juli 2010 ausgefertigt und den Einsprechenden am 2. August 2010 zugestellt worden ist, richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden, die am 1. September 2010 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist.

Mit der per Fax vom 23. Mai 2013 eingereichten Eingabe haben die Einsprechenden mitgeteilt, dass sie an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen und auch keine Beschwerdebegründung einreichen würden; des Weiteren stellen Sie den Antrag, nach Aktenlage zu entscheiden.

Die Patentinhaberin hat mit Eingabe vom 23. Juni 2013 beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, hilfsweise eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

Die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat ergeben, dass die Patentabteilung das Streitpatent zu Recht im beantragten Umfang aufrechterhalten hat. Der Senat macht sich die Begründung des Beschlusses, der unter ausführlicher Würdigung des Standes der Technik und nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten zutreffend zur Bejahung der erfinderischen Tätigkeit in Bezug auf die vorliegenden Gegenstände gelangt, in vollem Umfang zu eigen.

Da seitens der Beschwerdeführerin eine Äußerung in der Sache nicht erfolgt ist, ist auch nicht ersichtlich, in welcher tatsächlichen oder rechtlichen Hinsicht der angefochtene Beschluss für fehlerhaft gehalten wird.

Auf Grund der getroffenen Entscheidung erübrigt sich auch die lediglich hilfsweise von der Beschwerdegegnerin beantragte mündliche Verhandlung.

Dr. Lischke Hildebrandt Eisenrauch Richter Hu

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist das Bundespatentgericht. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 6 W (pat) 34/10

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph

Original von 6 W (pat) 34/10

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 6 W (pat) 34/10

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum