Paragraphen in V ZB 50/21
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 97 | ZPO |
1 | 574 | ZPO |
1 | 577 | ZPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 97 | ZPO |
1 | 574 | ZPO |
1 | 577 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 50/21 BESCHLUSS vom 7. September 2021 in der Grundbuchsache ECLI:DE:BGH:2021:070921BVZB50.21.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. September 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Dr. Brückner, die Richter Dr. Hamdorf und Dr. Malik und die Richterin Laube beschlossen:
Die „Nichtzulassungsbeschwerde“ der Klägerin gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 14. Juli 2021 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
1. Gegen Beschlüsse eines Beschwerdegerichts findet nicht das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde, sondern nur das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statt. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nur statthaft, wenn dies im Gesetz bestimmt ist oder das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit der Rechtsbeschwerde kann auch nicht geltend gemacht werden, dass die Vorinstanz die Rechtsbeschwerde hätte zulassen müssen (BGH, Beschluss vom 23. Februar 2017 - III ZB 96/16). Die Rechtsbeschwerde ist daher auf Kosten der Beschwerdeführerin (§ 97 Abs. 1 ZPO) als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
2. Die Beschwerdeführerin wird auf Folgendes hingewiesen: Die vorstehend ausgeführte Rechtslage ist der Beschwerdeführerin aus einer Vielzahl von Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (hier sind über 1.000 Verfahren registriert) bekannt. Auch der V. Zivilsenat wird daher in Zukunft vergleichbare offensichtlich unzulässige, substanzlose oder rechtsmissbräuchliche Eingaben nicht mehr bescheiden.
Der Senat muss es nicht hinnehmen, durch sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazitäten bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert zu werden (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2017 - III ZB 96/16; Beschluss vom 2. November 2017 - I ZB 14/16, juris; Beschluss vom 6. Juni 2018 - EnZB 9/18, juris; jeweils die Beschwerdeführerin in dieser Sache betreffend).
Stresemann Malik Brückner Laube Hamdorf Vorinstanzen: OLG Celle, Entscheidung vom 14.07.2021 - 18 W 28/21 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 97 | ZPO |
1 | 574 | ZPO |
1 | 577 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 97 | ZPO |
1 | 574 | ZPO |
1 | 577 | ZPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen