Paragraphen in X ZR 62/21
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES X ZR 62/21 ANERKENNTNISURTEIL vom 14. Juni 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:140622UXZR62.21.0 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2022 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, den Richter Dr. Deichfuß, die Richterinnen Dr. Kober-Dehm und Dr. Marx sowie den Richter Dr. Crummenerl für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 5. Juli 2021 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 4. Februar 2020 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 760 Euro zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Klägerin hat die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Erstattung nicht verbrauchter Steuern und Gebühren wegen Nichtantritts von neunzehn Flügen in Höhe von insgesamt 1.127,53 Euro nebst Zinsen sowie auf Zahlung einer Kostenpauschale in Höhe von 760 Euro in Anspruch genommen.
Hinsichtlich der Hauptforderung hat das Amtsgericht über einen Teilbetrag von 1.038,73 Euro ein Teil-Anerkenntnisurteil erlassen. Hinsichtlich eines weiteren Teilbetrags von 29,45 Euro hat die Klägerin die Klage zurückgenommen. Hinsichtlich des Restbetrags von 59,35 Euro haben sich die Parteien durch Teilvergleich auf die Hälfte (29,67 Euro) geeinigt.
Hinsichtlich der Kostenpauschale hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Die Beklagte hat den Klageanspruch in der Revisionsinstanz anerkannt. Die Klägerin hat ihre Revision zunächst dennoch begründet. Nunmehr beantragt sie den Erlass eines Anerkenntnisurteils.
Entscheidungsgründe:
Die Voraussetzungen für ein Anerkenntnisurteil liegen vor.
Das Anerkenntnis konnte in der gegebenen Verfahrenssituation durch den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten wirksam abgegeben werden. Dem Antrag der Klägerin steht nicht entgegen, dass sie ihre Revision trotz des Anerkenntnisses zunächst begründet hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2021 - X ZR 33/20, NJW-RR 2021, 1505 Rn. 7 ff. und Rn. 12 ff.).
Die Kostenentscheidung beruht für die zweite und dritte Instanz auf § 91 Abs. 1 ZPO und für die erste Instanz auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Bacher Deichfuß Kober-Dehm Marx Crummenerl Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.02.2020 - 36 C 231/19 LG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.07.2021 - 22 S 98/20 -
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