Paragraphen in 12 W (pat) 16/13
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 6 | PatKostG |
1 | 42 | PatG |
1 | 73 | PatG |
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1 | 42 | PatG |
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 16/13
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2011 121 347.7 …
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 26. Februar 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Schneider, der Richterin Bayer sowie der Richter Dipl.-Ing. Schlenk und Dr.-Ing. Krüger beschlossen:
Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt.
BPatG 152 08.05 Gründe I.
Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der Patentanmeldung 10 2011 121 347.7 vom 19. Dezember 2011 mit der Bezeichnung „Elektronischer Rettungshelfer mit Sprachausgabe als Teil eines Atemluftfilters oder eines anderen individuellen Rettungsgerätes“.
Die Prüfungsstelle für Klasse A62B des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Bescheid vom 19. Juni 2012 auf formale Mängel der Anmeldung hingewiesen und eine Frist zur Beseitigung der Mängel gesetzt.
Mit Beschluss vom 14. Dezember 2012, zugestellt am 21. Dezember 2012, wurde die Patentanmeldung gemäß § 42 Abs. 3 PatG aus den Gründen des Bescheids vom 19. Juni 2012 zurückgewiesen.
Die Anmelderin stellte am 20. Januar 2013 einen Antrag auf Weiterbehandlung und legte mit gleichem Schriftsatz gegen den Beschluss vom 14. Dezember 2012 hilfsweise Beschwerde ein. Die Beschwerdegebühr wurde am 29. Januar 2013 entrichtet.
Die Prüfungsstelle für Klasse A62B des Deutschen Patent- und Markenamts hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Bundespatentgericht am 13. März 2013 vorgelegt.
Mit Eingabe vom 27. Juni 2013 beantragte die Beschwerdeführerin die Aussetzung des Verfahrens bis zur Klärung des Sachverhalts, da die Inhalte der Schreiben vom 12. Mai 2012 und vom 18. September 2012 nicht berücksichtigt worden seien.
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2013 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass für eine Aussetzung des Verfahrens kein Anlass bestehe, da die Beschwerdegebühr nicht innerhalb der Beschwerdefrist entrichtet worden sei und daher die Beschwerde als nicht eingelegt gelte. Die von ihr genannten Schreiben vom 12. Mai 2012 und vom 18. September 2012 lägen nicht vor. Eine Eingabe vom 18. September 2012 sei lediglich in der Akte 10 2011 109 510 gefunden worden. Es sei jedoch nicht erkennbar, inwieweit die genannten Schreiben im Zusammenhang damit stehen könnten, dass die Beschwerdegebühr nicht rechtzeitig entrichtet wurde. Selbst für den Fall, dass die Beschwerdegebühr rechtzeitig entrichtet worden wäre, wäre die Beschwerde unzulässig, da die Beschwerde nur hilfsweise und damit bedingt eingelegt worden sei.
Die Beschwerdeführerin hat sich hierzu nicht mehr geäußert.
II.
Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt (§ 6 Abs. 2 PatKostG).
Die Beschwerdeführerin hat die Monatsfrist zur Zahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 73 PatG, § 3, § 6 Abs. 1 Patentkostengesetz (PatKostG) versäumt.
Der angegriffene Beschluss vom 14. Dezember 2012 wurde der Anmelderin am 21. Dezember 2012 zugestellt, so dass die Beschwerdegebühr innerhalb der Beschwerdefrist, also bis zum 21. Januar 2013 hätte entrichtet werden müssen. Da die Beschwerdegebühr erst am 29. Januar 2013 gezahlt wurde, gilt die Beschwerde gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt.
Da die Beschwerde bereits als nicht eingelegt gilt, kommt es nicht mehr darauf an, dass sie lediglich hilfsweise erhoben wurde, obwohl die Einlegung einer Beschwerde bedingungsfeindlich ist (Schulte, Patentgesetz, 9. Aufl., Einleitung Rdn. 54).
Der beantragten Aussetzung des Verfahrens war nicht stattzugeben, da die Sache entscheidungsreif ist und nichts dafür spricht, dass die von der Beschwerdeführerin genannten Schreiben vom 12. Mai 2012 und vom 18. September 2012 sich auf die verspätete Zahlung der Beschwerdegebühr im Januar 2013 beziehen könnten.
III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Schneider Bayer Schlenk H. Krüger Fa
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