Paragraphen in IX ZR 215/10
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 544 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 215/10 BESCHLUSS vom 13. September 2012 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 13. September 2012 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. Dezember 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 137.400,20 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 ZPO). In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die geltend gemachten Zulassungsgründe (BGH, Beschluss vom 23. Juli 2002 - VI ZR 91/02, BGHZ 152, 7, 8) liegen teilweise nicht vor, teilweise beruht auf ihnen das Urteil nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2005 - IX ZB 430/02, NZI 2006, 48, 49; vom 14. Juni 2012 - IX ZR 45/10, nv Rn. 3).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Kayser Raebel Pape Grupp Möhring Vorinstanzen:
LG Limburg, Entscheidung vom 29.04.2010 - 4 O 409/09 OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 02.12.2010 - 16 U 107/10 -
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 544 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 543 | ZPO |
2 | 544 | ZPO |
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