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9 W (pat) 346/05

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 346/05

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Einspruchssache betreffend das Patent DE 102 54 370 …

BPatG 152 08.05

…

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 22. September 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hilber sowie der Richter Paetzold, Dr.-Ing. Baumgart und Dr.-Ing. Geier beschlossen:

Das Einspruchsverfahren ist in der Hauptsache erledigt.

Gründe I.

Gegen das Patent DE 102 54 370 mit der Bezeichnung „Cabriolet-Fahrzeug sowie Dach für ein Cabriolet-Fahrzeug“, dessen Erteilung am 8. Juli 2004 veröffentlicht wurde, haben am 8. Oktober 2004 die vormalige Einsprechende I, die W… AG und die Einsprechende II, die D… AG jeweils schriftlich mit Begründung Einspruch erhoben. Beide Einsprechenden haben beantragt, das Patent zu widerrufen, da sein Gegenstand nicht patentfähig sei. Dagegen hat sich die vormalige Patentinhaberin, die W1… GmbH in O… mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2005 gewandt und dabei beantragt, das Patent unverändert aufrechtzuerhalten.

Nachdem das Insolvenzverfahren über das Vermögen der vormaligen Patentinhaberin eröffnet und das Verfahren daraufhin unterbrochen worden ist, erfolgte am 28. November 2013 eine Änderung der Patentinhaberin im DPMA-Register. Die Änderung auf die jetzige Patentinhaberin, die V… Oy in U…, als Rechtsnachfolgerin wurde am 23. Januar 2014 veröffentlicht. Durch Nichtzahlung der Jahresgebühr ist das Schutzrecht erloschen (Verfahrensstand am 2. Juni 2015, veröffentlicht am 27. August 2015).

Auf die schriftliche Anfrage des Senats vom 31. Juli 2015 an sämtliche Verfahrensbeteiligte, hat der Vertreter der Patentinhaberin mitgeteilt, dass sie davon auszugehe, dass nach dem zwischenzeitlichen Erlöschen des Patents auch seitens der Einsprechenden kein rechtliches Interesse an der Fortführung des Einspruchsverfahrens bestehe. Auf die genannte Anfrage des Senats an die Einsprechenden wegen eines möglichen Rechtsschutzinteresses am rückwirkenden Widerruf des Patents hat die Einsprechende I mit Schreiben vom 5. August 2015 erklärt, ihr seien keine Umstände bekannt, welche ein Rechtsschutzinteresse an einer Weiterführung des Einspruchsverfahrens begründen könnten. Die Einsprechende II teilt mit Schreiben vom 21. August 2015 mit, dass sie kein rechtliches Interesse am rückwirkenden Widerruf des Patents geltend macht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

1. Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch § 147 Abs. 3 Satz 1 PatG in den vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassungen begründet.

2. Die Beteiligten des Verfahrens haben sich geändert.

Zwar ist eine solche Änderung ohne Zustimmung der jeweiligen Gegenseite nur unter engen Voraussetzungen möglich (vgl. BGH BlPMZ 2007, 459; Schulte/Moufang PatG, 9. Aufl. 2014, § 59 Rn. 136 m. w. N.), die hier aber erfüllt sind:

Bei der Einsprechenden I liegt lediglich ein Wechsel der Rechtsform vor, der die verfahrensrechtliche Stellung nicht beeinträchtigt und daher nicht zustimmungspflichtig ist (vgl. Schulte/Moufang a. a. O. Rn. 144).

Patentinhaberin war ursprünglich die W1… GmbH in O…. Deren Beteiligtenstellung ist im Wege der Veräußerung des Schutzrechts auf die V… Oy in U…, F…, überge gangen, wobei es sich hier um eine Gesamtrechtsnachfolge gehandelt hat, weil die neue Beteiligte diesen technischen Bereich der ursprünglichen Patentinhaberin insgesamt übernommen hat. Eine solche Gesamtrechtsnachfolge führt zu einem zustimmungsfreien Wechsel im Einspruchsverfahren (Schulte/Moufang a. a. O. Rn. 146).

Damit sind in zustimmungsfreier Weise Änderungen von Beteiligtenstellungen eingetreten, was im schriftsätzlichen Verfahren auch nicht in Zweifel gezogen worden ist.

3. Das Streitpatent ist wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr erloschen. Nach dem Erlöschen besteht kein Interesse der Allgemeinheit mehr an einem Widerruf des Patents für die vorausgegangene Laufzeit. Denn das öffentliche Interesse ist lediglich darauf gerichtet, das Patentregister von zu Unrecht erteilten Patenten freizuhalten und damit die Öffentlichkeit zu schützen (vgl. BPatG GRUR 2010, 363 f. - Radauswuchtmaschine). Allerdings ist ein gegen ein Patent erhobener Einspruch weiterzuverfolgen, wenn der Einsprechende ein Rechtsschutzinteresse daran hat (vgl. BGH GRUR 2008, 279 Rn. 13 – Kornfeinung; GRUR 2012, 1071 Rn. 8 – Sondensystem).

Im vorliegenden Fall haben beide Einsprechenden erklärt, kein Interesse am rückwirkenden Widerruf des Patents geltend zu machen und ein solches ist auch nicht erkennbar. Es bedarf dann auch keiner (zusätzlichen) Verzichtserklärung der Patentinhaberin mehr.

In einer solchen Situation ist Grundlage für die Weiterverfolgung des Einspruchs entfallen und das Einspruchsverfahren als erledigt zu erklären (BGH GRUR 2012, 1071- Sondensystem). Zum förmlichen Abschluss des Verfahrens und zur Klarstellung der Sach- und Rechtslage im Interesse der Verfahrensbeteiligten sowie Dritter ist die Erledigung im Einspruchsverfahren durch einen der förmlichen Rechtskraft fähigen Beschluss auszusprechen (entsprechend BGH a. a. O. – Sondensystem).

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Einspruchsverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf eine der nachfolgenden Gründe gestützt wird, nämlich dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Hilber Paetzold Baumgart Geier Ko

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