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2 StR 183/25

BUNDESGERICHTSHOF StR 183/25 BESCHLUSS vom 2. Juli 2025 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

ECLI:DE:BGH:2025:020725B2STR183.25.0

2 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Juli 2025 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 4. November 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Eine Belastung des Angeklagten mit den notwendigen Auslagen der Nebenklägerin im Revisionsverfahren kam nicht in Betracht, da deren Anschlusserklärung nicht der Form des § 32d StPO entsprach. Mangels der formellen Voraussetzungen eines wirksamen Anschlusses ging der Zulassungsbeschluss des Landgerichts vom 14. März 2024 damit trotz seiner für die materiellen Voraussetzungen der Anschlussbefugnis konstitutiven Wirkung (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2024 – 5 StR 447/23, NStZ-RR 2024, 286, 287 mwN) ins Leere (BGH, Beschluss vom 28. Januar 2025 – 2 StR 375/24, Rn. 5; vgl. LR-StPO/Wenske, 27. Aufl., § 396 Rn. 32; Schmitt in Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 396 Rn. 19; offen gelassen von BGH, Beschluss vom 9. Mai 2012 – 5 StR 523/11, BGHR StPO § 396 Abs. 2 Satz 2 Anschluss 1 Rn. 3).

Zwar hat der Angeklagte als Verurteilter gemäß § 472 Abs. 3 Satz 1 StPO auch die notwendigen Auslagen zu tragen, die der Nebenklägerin, der das Amtsgericht Erfurt mit Beschluss vom 7. Dezember 2022 Rechtsanwältin L. zum Verletztenbeistand bestellt hatte, in Wahrnehmung der Befugnisse nach § 406h StPO entstanden sind (BGH, Beschlüsse vom 28. März 2023 – 2 StR 33/23, BGHR StPO § 472 Verletztenbeistand 1 Rn. 2, und vom 14. August 2024 – 2 StR 270/24, Rn. 2, jew. mwN). Diese Beiordnung ist jedoch mit Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 17. Februar 2025 aufgehoben worden, ohne dass der zum Beistand bestellten Rechtsanwältin bis dahin

3 bereits die Revisionseinlegung bekanntgegeben oder die Revisionsbegründung zugestellt worden war.

Menges Schmidt Meyberg Zimmermann Grube Vorinstanz: Landgericht Erfurt, 04.11.2024 - 6 KLs 140 Js 34180/22 jug

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