Paragraphen in VI ZA 4/22
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1 | 114 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VI ZA 4/22 BESCHLUSS vom 14. Juni 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:140622BVIZA4.22.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2022 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, den Richter Offenloch, die Richterin Müller, den Richter Dr. Allgayer und die Richterin Dr. Linder beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Dezember 2021 zu bewilligen, wird abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Entgegen der Ansicht der Antragstellerin hat die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung. Dass die Beklagte mit der Berichterstattung vom 11. Januar 2018 gegen das im einstweiligen Verfügungsverfahren vom Landgericht Frankfurt ausgesprochene Verbot der Bildveröffentlichung bezüglich der Berichterstattung vom 9. Juli 2017 - wenn auch in dem veränderten Zusammenhang der Kritik an dem gerichtlichen Verbot - verstoßen hat, rechtfertigt nicht den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsantrag. Denn die Ausgangsberichterstattung vom 9. Juli 2017 war entgegen der Annahme des Landgerichts Frankfurt rechtmäßig (vgl. Senatsurteil vom 29. September 2020 - VI ZR 445/19; Verfassungsbeschwerde der Klägerin nicht zur Entscheidung angenommen durch Beschluss vom 11. Januar 2022, 1 BvR 2683/20).
Seiters Allgayer Offenloch Linder Müller Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 24.09.2020 - 2-03 O 47/20 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 23.12.2021 - 16 U 249/20 -
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