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AnwZ (Brfg) 20/13

BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (Brfg) 20/13 BESCHLUSS vom 9. Juli 2013 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Prof. Dr. König und Seiters sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer am 9. Juli 2013 beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 18. Februar 2013 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe: I.

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Seine dagegen erhobene Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich der Kläger mit seinem Zulassungsantrag. II.

Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag hat keinen Erfolg.

1. Der Kläger hat keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Er beanstandet, dass in seiner Abwesenheit verhandelt worden ist, obwohl er krank gewesen sei und die Erkrankung durch ein ärztliches Attest glaubhaft gemacht habe. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind indessen im Hinblick auf die durch einen Vermögensverfall indizierte Gefährdung der Interessen der rechtsuchenden Mandanten strenge Anforderungen an den Verhinderungsgrund und dessen Glaubhaftmachung zu stellen (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 7. Mai 2013 - AnwZ (Brfg) 8/13, juris Rn. 3 m.w.N.). Das rund eine Stunde vor Beginn der Verhandlung hereingereichte Attest genügt diesen Anforderungen nicht. Es enthält keine Diagnose und ermöglicht damit nicht die Überprüfung der (fehlenden) Verhandlungsfähigkeit. Zudem hätte für den Kläger Anlass bestanden, von sich aus telefonischen Kontakt mit dem Gericht aufzunehmen und sich durch eine Rückfrage über das weitere Vorgehen zu informieren (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2011 - AnwZ (Brfg) 15/11, juris Rn. 13 m.w.N.). Das hat er jedoch nicht getan.

2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

a) Der Vermögensverfall wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet worden ist oder der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Beides war hier gegeben. Gegen den Kläger waren zum maßgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids im Schuldnerverzeichnis mehrere Haftbefehle eingetragen. Am 6. Juli 2012 wurde wegen Steuerschulden in Höhe von knapp 300.000 € das Insolvenzverfahren eröffnet. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der hierauf basierenden Vermutung nicht schon durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Grundlage entzogen. Geordnete Vermögensverhältnisse sind vielmehr erst wieder hergestellt, wenn dem Schuldner entweder durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung angekündigt wurde (§ 291 Abs. 1 InsO) oder ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 21. März 2013 - AnwZ (Brfg) 71/12, juris Rn. 5 m.w.N.). Daran fehlt es hier.

b) Wie der Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden aus, wenn sich ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet. Die Gefährdung entfällt nicht bereits durch die Insolvenzeröffnung und die damit verbundene Verfügungsbeschränkung des Insolvenzschuldners (BGH, aaO, juris Rn. 7 m.w.N.). Die Unterhaltung eines Rechtsanwaltsanderkontos ist gleichfalls nicht geeignet, die Gefährdung auszuschließen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 15. März 2012 - AnwZ (Brfg) 55/11, juris Rn. 10).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Tolksdorf Quaas König Braeuer Seiters Vorinstanz: AGH München, Entscheidung vom 18.02.2013 - BayAGH I - 20/12 -

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