Paragraphen in 1 StR 336/24
Sortiert nach der Häufigkeit
| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 2 | 244 | StGB |
| 1 | 2 | StGB |
| 1 | 27 | StGB |
| 1 | 52 | StGB |
| 1 | 260 | StPO |
| 1 | 349 | StPO |
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| 1 | 2 | StGB |
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| 1 | 260 | StPO |
| 1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 336/24 BESCHLUSS vom 1. Oktober 2024 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl u.a.
ECLI:DE:BGH:2024:011024B1STR336.24.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Oktober 2024 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 8. März 2024 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte der Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl in Tateinheit mit Beihilfe zum schweren Wohnungseinbruchdiebstahl und mit Beihilfe zur Sachbeschädigung in sechs Fällen schuldig ist.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat stellt den Schuldspruch in zweierlei Hinsicht klar:
Zum einen soll die Urteilsformel so einfach und klar wie möglich gehalten werden (vgl. § 260 Abs. 4 Satz 5 StPO). Dies beinhaltet vor allem, dass ohne Weiteres zu erkennen ist, in wie vielen Einzelfällen der Angeklagte verurteilt worden ist, mit anderen Worten: Dem Schuldspruch soll unschwer zu entnehmen sein, wie viele verhängte Einzelstrafen in der Strafzumessung zu erwarten sind. Die Urteilsformel wird hingegen regelmäßig unübersichtlich, wenn das Tatgericht mehrmalige Verletzungen desselben Gesetzes innerhalb einer materiellrechtlichen Tat (§ 52 Abs. 1 Alternative 2 StGB) ausformuliert, und zwar insbesondere dann, wenn diese tateinheitlich zusammentreffenden Verstöße wie hier von Tat zu Tat differieren.
Zum anderen ist klarzustellen, dass der Angeklagte nicht nur bezüglich des schweren Bandendiebstahls (§ 244a Abs. 1 StGB), sondern auch bezüglich des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls (§ 244 Abs. 4 StGB) und der Sachbeschädigung der Beihilfe (§ 27 StGB), nicht etwa der Täterschaft schuldig ist; davon ist das Landgericht in seiner rechtlichen Würdigung und Strafzumessung rechtsfehlerfrei ausgegangen.
Jäger Bär Leplow Allgayer Munk Vorinstanz: Landgericht Heidelberg, 08.03.2024 - 1 KLs 470 Js 31110/22
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| 2 | 244 | StGB |
| 1 | 2 | StGB |
| 1 | 27 | StGB |
| 1 | 52 | StGB |
| 1 | 260 | StPO |
| 1 | 349 | StPO |
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| 1 | 2 | StGB |
| 1 | 27 | StGB |
| 1 | 52 | StGB |
| 2 | 244 | StGB |
| 1 | 260 | StPO |
| 1 | 349 | StPO |
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