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2 StR 382/17

BUNDESGERICHTSHOF StR 382/17 BESCHLUSS vom 27. Februar 2018 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a.

ECLI:DE:BGH:2018:270218B2STR382.17.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Februar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. März 2017 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte im Fall 13 der Urteilsgründe zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in zwölf Fällen in Tateinheit mit banden- und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung in sieben Fällen sowie wegen versuchten schweren Bandendiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie eine Anrechnungsentscheidung getroffen.

Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Festsetzung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr im Fall 13 der Urteilsgründe; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Das Landgericht hat es im Fall 13 der Urteilsgründe versäumt, eine Einzelstrafe festzusetzen. Dies holt der Senat – dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend – entsprechend § 354 Abs. 1 StPO nach und setzt eine Einzelstrafe von einem Jahr fest. Ausgehend vom Strafrahmen des § 244a Abs. 1 StGB hat das Landgericht die Höhe der Einzelstrafen maßgeblich am Wert der entwendeten Fahrzeuge ausgerichtet und in den Fällen, in denen diese später von den Strafverfolgungsbehörden sichergestellt werden konnten, auf Freiheitsstrafen von einem Jahr und drei Monaten (Fall 1) bzw. einem Jahr und zehn Monaten (Fälle 2, 10 bis 12) erkannt. Um jede Beschwer des Angeklagten auszuschließen, hat der Senat die Freiheitsstrafe auf das Mindestmaß von einem Jahr bemessen. Das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) steht der Nachholung der Festsetzung nicht entgegen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. Januar 2013 – 3 StR 477/12; Beschluss vom 16. September 2010 – 4 StR 433/10, NStZ-RR 2010, 384, 385).

Der geringe Teilerfolg der Revision gibt keinen Anlass, den Angeklagten von einem Teil der verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Schäfer Appl Krehl Bartel Grube

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