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IX ZB 46/17

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 46/17 vom 1. März 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:010318BIXZB46.17.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 1. März 2018 beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. Juli 2017 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 18.138,02 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der klagende Insolvenzverwalter nimmt die Beklagte aus Insolvenzanfechtung in Anspruch. Das Landgericht hat die Beklagte auf Rückgewähr von Zahlungen des Schuldners in Höhe von 18.038,02 € zuzüglich Zinsen verurteilt. Das Urteil des Landgerichts wurde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 3. November 2016 zugestellt. Das von der Prozessbevollmächtigten unterschriebene Empfangsbekenntnis wurde am 4. November 2016 an das Berufungsgericht zurückgefaxt. Die Beklagte legte am 19. Dezember 2016 Berufung ein und beantragte zugleich Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Berufung.

Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsbegehrens führte die Klägerin aus, die Versäumung der Frist zur Berufungseinlegung sei nicht mehr aufzuklä- ren. Sie habe entsprechend dem in ihrer Kanzlei geltenden Standard in einer Postbesprechung am Tag des Eingangs des Urteils mit der an diesem Tag für die Bearbeitung der Fristsachen zuständigen langjährigen und sehr zuverlässigen Büroangestellten I.

das Empfangsbekenntnis unterzeichnet. Bei dieser Besprechung habe sie mit der Angestellten die Monatsfrist sowie die Vorfrist besprochen. Anschließend habe sie das Urteil mit dem Empfangsbekenntnis wieder in den Geschäftsgang gegeben. Von wem und aus welchen Gründen das Empfangsbekenntnis zwar am Folgetag an das Berufungsgericht gefaxt worden sei, das Urteil und das Empfangsbekenntnis danach aber wohl schlicht zur Akte genommen und ins Fach gelegt worden sei, wisse sie nicht. Im Ablagefach sei die Sache am 19. Dezember 2016 dann wieder aufgefunden worden.

Die Büroangestellte I.

habe am 4. November 2016 frei gehabt.

In der Praxis sei nur eine studentische Hilfskraft zugegen gewesen, die mit dem Scannen und Verschlagworten der eingehenden Post sowie weiteren Hilfsarbeiten beschäftigt gewesen sei. Möglicherweise habe diese eine Anweisung der Büroangestellten I.

verwechselt und den falschen Vorgang unbemerkt abgeheftet.

Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft, aber nicht zulässig. Die Rechtsbeschwerde macht unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) eine Verletzung der Verfahrensgrundrechte auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend. Solche Rechtsverletzungen liegen jedoch nicht vor.

1. Das Berufungsgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen, weil die Beklagte nicht glaubhaft gemacht habe, dass im Büro ihrer Prozessbevollmächtigten hinreichende organisatorische Maßnahmen für die Eintragung der Fristen getroffen worden seien. Die Darstellung der Büroorganisation lasse nicht erkennen, durch welche organisatorischen Vorkehrungen sichergestellt sei, dass bei der Postbesprechung erteilte Anweisungen nicht in Vergessenheit gerieten. Inwieweit die Prozessbevollmächtigte die studentische Hilfskraft, auf die sie sich angesichts der kurzen Dauer ihrer Beschäftigung nicht habe verlassen dürfen, kontrolliert habe, sei nicht ausgeführt. Es stelle eine unzulängliche Überwachung dar, wenn eine nicht eingearbeitete Hilfskraft derart in Arbeitsabläufe eingreifen könne und dies nicht alsbald auffalle.

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.

Von einem für die Fristversäumung ursächlichen anwaltlichen Organisationsverschulden ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auszugehen, wenn nach dem Wiedereinsetzungsvorbringen nicht festgestellt werden kann, dass nur eine bestimmte qualifizierte Fachkraft für die Fristennotierung im Kalender und die Fristenüberwachung verantwortlich ist, sondern es möglich ist,

dass mehrere Personen hierfür zuständig sind (BGH, Beschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 177/10, NJW 2011, 385 Rn. 9 mwN). Das Wiedereinsetzungsgesuch der Beklagten konnte deshalb keinen Erfolg haben. In dem Antrag wird zwar ausgeführt, die Prozessbevollmächtigte habe die Fristen mit der langjährigen und zuverlässigen Büroangestellten I.

besprochen und das Urteil mit dem Empfangsbekenntnis anschließend wieder in den Geschäftsgang gegeben. Aus welchen Gründen es möglich war, dass die Angestellte I.

die Sache anschließend nicht nach dem in der Kanzlei für "Gerichtspost mit/ohne Urteil" geltenden Standard bearbeitet hat, sondern die Sache wohl bis zum nächsten Tag liegengeblieben ist, wird aber nicht erklärt. Dies ergibt sich auch nicht aus der eidesstattlichen Versicherung der Büroangestellten. Zu der Frage, welche Vorkehrungen die Prozessbevollmächtigte getroffen hat, damit die nicht eingearbeitete und nur mit Hilfsarbeiten betraute studentische Hilfskraft nicht mit der Abwicklung von fristgebundenen Sachen in Berührung kommt und diese nicht eigenmächtig ablegt, enthält das Wiedereinsetzungsgesuch ebenfalls keine Angaben.

Somit ist die Möglichkeit zumindest offen geblieben, dass die Einhaltung der Frist durch ein Organisationsverschulden der Prozessbevollmächtigten der Beklagten versäumt worden ist. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungseinlegungsfrist zu Recht zurückgewiesen und die Berufung dementsprechend zu Recht verworfen.

Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Limburg, Entscheidung vom 28.10.2016 - 2 O 400/15 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 03.07.2017 - 1 U 210/16 -

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