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6 StR 413/23

BUNDESGERICHTSHOF 6 StR 413/23 Beschluss in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

hier:

Antrag des anwaltlichen Beistands der Adhäsionsklägerin L.

auf Festsetzung des Gegenstandswerts seiner Tätigkeit im Adhäsionsverfahren in der Revisionsinstanz ECLI:DE:BGH:2024:051124B6STR413.23.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2024 durch den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Tiemann als Einzelrichter beschlossen:

Der Gegenstandswert für die Tätigkeit des anwaltlichen Beistands der Adhäsionsklägerin L.

im Adhäsionsverfahren in der Revisionsinstanz wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

Das Landgericht hatte den Angeklagten im Adhäsionsverfahren verurteilt,

an die Adhäsionsklägerin L.

Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem

31. März 2023 zu zahlen. Außerdem hatte es festgestellt, dass der Anspruch der Adhäsionsklägerin aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung herrührt. Im Übrigen hatte das Landgericht von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen, insbesondere im Hinblick auf die von der Adhäsionsklägerin begehrte Feststellung, dass der Angeklagte verpflichtet sei,

ihr sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Ansprüche aus den abgeurteilten Taten zu ersetzen. Gegen das Urteil hatte der Angeklagte unbeschränkt Revision eingelegt. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der anwaltliche Beistand der Adhäsionsklägerin nunmehr beantragt, den Gegenstandswert seiner Tätigkeit im Adhäsionsverfahren in der Revisionsinstanz festzusetzen (§ 33 Abs. 1 RVG).

Der Gegenstandswert von Adhäsionsanträgen bestimmt sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Antragsteller, insbesondere nach den in den Anträgen genannten Beträgen (vgl. MüKo-StPO/Maier, § 472a Rn. 28). Im Rechtsmittelverfahren ist gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG der Antrag des Rechtsmittelführers maßgeblich, wobei der Wert durch denjenigen des Streitgegenstands im ersten Rechtszug beschränkt ist (§ 47 Abs. 2 Satz 1 GKG).

Danach beläuft sich der Gegenstandswert hier auf 5.000 Euro. Er ergibt sich aus dem der Adhäsionsklägerin L.

in dieser Höhe zuerkannten Schmerzensgeld. Die von ihr begehrte Feststellung der Ersatzpflicht des Angeklagten für zukünftige materielle und immaterielle Schäden aus den abgeurteilten Taten war nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens. Die der Adhäsionsklägerin zuerkannten Zinsen bleiben als Nebenforderung ebenso außer Ansatz wie der Ausspruch über die Feststellung, wonach die Hauptforderung auf eine vorsätzliche unerlaubte Handlung zurückzuführen ist; insoweit besteht wirtschaftliche Identität mit dem auf Vorsatztaten beruhenden Schmerzensgeldausspruch (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2022 – 6 StR 124/22 mwN).

Leipzig, 5. November 2024 BUNDESGERICHTSHOF - 6. Strafsenat Der Berichterstatter Dr. Tiemann

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