Paragraphen in 6 StR 413/23
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 47 | GKG |
1 | 23 | RVG |
1 | 33 | RVG |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 47 | GKG |
1 | 23 | RVG |
1 | 33 | RVG |
BUNDESGERICHTSHOF 6 StR 413/23 Beschluss in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
hier:
Antrag des anwaltlichen Beistands der Adhäsionsklägerin L.
auf Festsetzung des Gegenstandswerts seiner Tätigkeit im Adhäsionsverfahren in der Revisionsinstanz ECLI:DE:BGH:2024:051124B6STR413.23.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2024 durch den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Tiemann als Einzelrichter beschlossen:
Der Gegenstandswert für die Tätigkeit des anwaltlichen Beistands der Adhäsionsklägerin L.
im Adhäsionsverfahren in der Revisionsinstanz wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
Das Landgericht hatte den Angeklagten im Adhäsionsverfahren verurteilt,
an die Adhäsionsklägerin L.
Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
31. März 2023 zu zahlen. Außerdem hatte es festgestellt, dass der Anspruch der Adhäsionsklägerin aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung herrührt. Im Übrigen hatte das Landgericht von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen, insbesondere im Hinblick auf die von der Adhäsionsklägerin begehrte Feststellung, dass der Angeklagte verpflichtet sei,
ihr sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Ansprüche aus den abgeurteilten Taten zu ersetzen. Gegen das Urteil hatte der Angeklagte unbeschränkt Revision eingelegt. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der anwaltliche Beistand der Adhäsionsklägerin nunmehr beantragt, den Gegenstandswert seiner Tätigkeit im Adhäsionsverfahren in der Revisionsinstanz festzusetzen (§ 33 Abs. 1 RVG).
Der Gegenstandswert von Adhäsionsanträgen bestimmt sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Antragsteller, insbesondere nach den in den Anträgen genannten Beträgen (vgl. MüKo-StPO/Maier, § 472a Rn. 28). Im Rechtsmittelverfahren ist gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG der Antrag des Rechtsmittelführers maßgeblich, wobei der Wert durch denjenigen des Streitgegenstands im ersten Rechtszug beschränkt ist (§ 47 Abs. 2 Satz 1 GKG).
Danach beläuft sich der Gegenstandswert hier auf 5.000 Euro. Er ergibt sich aus dem der Adhäsionsklägerin L.
in dieser Höhe zuerkannten Schmerzensgeld. Die von ihr begehrte Feststellung der Ersatzpflicht des Angeklagten für zukünftige materielle und immaterielle Schäden aus den abgeurteilten Taten war nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens. Die der Adhäsionsklägerin zuerkannten Zinsen bleiben als Nebenforderung ebenso außer Ansatz wie der Ausspruch über die Feststellung, wonach die Hauptforderung auf eine vorsätzliche unerlaubte Handlung zurückzuführen ist; insoweit besteht wirtschaftliche Identität mit dem auf Vorsatztaten beruhenden Schmerzensgeldausspruch (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2022 – 6 StR 124/22 mwN).
Leipzig, 5. November 2024 BUNDESGERICHTSHOF - 6. Strafsenat Der Berichterstatter Dr. Tiemann
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 47 | GKG |
1 | 23 | RVG |
1 | 33 | RVG |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 47 | GKG |
1 | 23 | RVG |
1 | 33 | RVG |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen