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2 StR 351/25

BUNDESGERICHTSHOF StR 351/25 BESCHLUSS vom 13. August 2025 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

ECLI:DE:BGH:2025:130825B2STR351.25.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 13. August 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 23. Dezember 2024, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin geändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 557.000 Euro, davon in Höhe von 507.000 Euro als Gesamtschuldner haftend, angeordnet wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis in elf Fällen sowie wegen Handeltreibens mit Cannabis in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt und gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 557.000 Euro angeordnet. Das auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet.

1. Der Einziehungsausspruch hält rechtlicher Prüfung nicht in vollem Umfang stand.

Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen erzielte der Angeklagte für seine Tatbeteiligung einen Tatlohn in Höhe von mindestens 50.000 Euro. Außerdem lagerte er neben den bei ihm sichergestellten 493.280 Euro, auf deren Herausgabe er verzichtet hat, jedenfalls weitere 507.000 Euro, die vor der bei ihm erfolgten Durchsuchung im Auftrag von weiteren Tatbeteiligten in seinem Wohnhaus abgeholt worden waren. An der Geldsumme von 507.000 Euro hatten somit weitere Tatbeteiligte Mitverfügungsgewalt, so dass der Angeklagte im Hinblick auf diesen Betrag als Gesamtschuldner haftet. Um eine doppelte Inanspruchnahme zu vermeiden, war seine gesamtschuldnerische Haftung in der Entscheidungsformel hinsichtlich dieser Geldsumme auszusprechen.

2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3. Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Zeng Zimmermann Meyberg Herold Schmidt Vorinstanz: Landgericht Gießen, 23.12.2024 - 9 KLs 503 Js 32534/22

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