Paragraphen in I ZB 38/16
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1 | 78 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF I ZB 38/16 BESCHLUSS vom 6. Oktober 2016 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren ECLI:DE:BGH:2016:061016BIZB38.16.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 18. Juli 2016 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe: 1 Die vom Schuldner erhobene Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO gegen den Beschluss vom 18. Juli 2016 ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom
21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181). Das gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017; Beschluss vom 15. April 2015 - I ZB 16/15, juris mwN).
Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen: AG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 28.01.2016 - 905 M 275/16 LG Hamburg, Entscheidung vom 01.02.2016 - 316 T 5/16 -
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