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IX ZR 65/19

BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 65/19 BESCHLUSS vom 31. Oktober 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:311019BIXZR65.19.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Prof. Dr. Pape, die Richterin Möhring und den Richter Röhl am 31. Oktober 2019 beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die Revision gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. Februar 2019 zugelassen.

Auf die Revision des Klägers wird der vorbezeichnete Beschluss aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Revisionsverfahrens wird auf 64.646,72 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1 Am 15. Dezember 1992 trat der Zahnarzt C.

S.

(fortan:

Schuldner) alle Honorarforderungen gegen die Kassenzahnärztliche Vereinigung K. (fortan: KZV) an seine damalige Ehefrau U. S. ab. Am 23. Oktober 2007 hinterlegte die KZV erstmals das dem Schuldner geschuldete Honorar, statt es an die Ehefrau zu überweisen. Grund dafür war eine Satzungsänderung, welche die Abtretung an andere Personen als Banken verbot.

Am 12. September 2008 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Am 22. September 2008 trat die Ehefrau des Schuldners die ihr abgetretenen Ansprüche an den Kläger ab, auch soweit die hierauf erbrachten Zahlungen hinterlegt worden seien. Der Vorgänger des Beklagten im Amt des Verwalters im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners (fortan nur noch: der Beklagte) gab die selbständige Tätigkeit des Schuldners frei. Am 12. Oktober 2010 wurde ein Betrag von 64.628,72 € an den Beklagten ausgezahlt.

Der Kläger verlangt die Herausgabe des genannten Betrages nebst Zinsen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde will der Kläger die Zulassung der Revision und mit dieser die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 64.628,72 € nebst Zinsen erreichen.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des die Berufung zurückweisenden Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht gemäß § 544 Abs. 7 ZPO.

1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Kläger habe nicht ausreichend dargelegt, dass ihm der von der KZV hinterlegte und dann an den Beklagten ausgekehrte Betrag zugestanden habe. Im Hinblick auf § 91 Abs. 1 InsO habe er allenfalls solche Forderungen erwerben können, die entweder vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach der Freigabe der selbständigen Tätigkeit des Schuldners entstanden seien. Ob dies gelte, wenn der Schuldner die vertragsärztlichen Leistungen vor der Eröffnung oder nach der Freigabe erbracht habe oder ob zusätzlich die Abrechnung hinzukommen müsse, könne offenbleiben. Jedenfalls sei die substantiierte Darlegung der Ansprüche des Schuldners gegen die KZV erforderlich gewesen, welche der Auszahlung zugrunde gelegen hätten. Der Vortrag des Klägers, es habe sich um Ansprüche aus Behandlungen im Jahre 2007 gehandelt, stehe im Widerspruch zu den mit der Gegenerklärung vom 17. Dezember 2018 überreichten Unterlagen, nach welchen auch die Vergütung für im zweiten Quartal 2009 erbrachte Leistungen hinterlegt worden sei.

2. Damit hat das Berufungsgericht wesentliche Teile des Vorbringens des Klägers unberücksichtigt gelassen. Jedenfalls in seiner Stellungnahme zum Hinweisbeschluss hat der Kläger detailliert dazu vorgetragen, wann die hier streitigen Hinterlegungen erfolgt seien. Die mit der Klage herausverlangten Beträge sind danach im Zeitraum vom 8. November 2007 bis zum 4. August 2008 hinterlegt worden. Mit diesem Vortrag befasst sich der die Berufung zurückweisende Beschluss nicht. Der Hinweis auf die Abrechnung vom 28. September 2009 rechtfertigt dieses Versäumnis nicht. Sie weist einen zusätzlichen Betrag von 25.190,95 € aus, der dem Vortrag des Klägers zufolge aber bereits am 4. August 2008 hinterlegt worden ist; dieser ebenfalls an den Beklagten ausgekehrte Betrag ist zudem nicht streitgegenständlich.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht zu einer anderen, für den Kläger günstigeren Entscheidung gekommen wäre, wenn es das Vorbringen des Klägers zu den Zeitpunkten der Hinterlegungen berücksichtigt hätte. Das Insolvenzverfahren ist erst am 12. September 2008 eröffnet worden. Sind sämtliche Beträge, deren Erstattung der Kläger verlangt, vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinterlegt worden, findet § 91 Abs. 1 InsO keine Anwendung. Die Vergütungen können aus Rechtsgründen nicht vor der Entstehung der jeweiligen Vergütungsansprüche gegen die KZV hinterlegt worden sein. Honorarforderungen des Vertragszahnarztes aus seiner Tätigkeit für gesetzlich krankenversicherte Patienten richten sich allein gegen die kassenzahnärztliche Vereinigung. Sie entstehen mit Abschluss des Quartals, in welchem der Vertragszahnarzt die ärztlichen Leistungen erbracht und gegenüber der kassenzahnärztlichen Vereinigung abgerechnet hat (BGH, Urteil vom 21. Februar 2019 - IX ZR 246/17, NZI 2019, 374 Rn. 35 ff mwN). Abschlagszahlungen sind als vorzeitige Erfüllung des Honoraranspruchs zu werten. Für die insolvenzrechtliche Zuordnung kommt es auf den Zeitpunkt ihrer Zahlung an (BGH, Urteil vom 21. Februar 2019, aaO Rn. 37 f).

III.

Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Er wird aufgehoben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zu weiteren Hinweisen sieht der Senat derzeit keinen Anlass.

Kayser Möhring Lohmann Röhl Prof. Dr. Pape kann urlaubsbedingt nicht unterschreiben Kayser Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 19.02.2018 - 15 O 18/17 OLG Koblenz, Entscheidung vom 28.02.2019 - 2 U 357/18 -

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